Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

46 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Militärpflichtige, welche auf Grund der Bestimmung des §. 30, 2 f. 
zurückgestellt worden sind, dürfen — mit Genehmigung der Ersatzbehörden 
III. Instanz — während der Dauer der Zurückstellung die Berechtigung 
zum einjährigen Dienst nachträglich nachsuchen. Weitere Ausnahmen können 
nur in vereinzelten Fällen in der Ministerialinstanz genehmigt werden. 
§. 90. Diejenigen Lehranstalten, welche gültige Zeugnisse über 
die wissenschaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen 
Dienst ausstellen dürfen, werden durch den Reichskanzler anerkannt und 
klassifizirt. Die jeweilig erfolgte Anerkennung solcher Lehranstalten wird 
durch das Gesetz= und Verordnungsblatt veröffentlicht. Vide V.-Bl. 1876 
Nr. 8 S. 93—121, dann 380 —381. In Bayern dürfen gültige Zeug- 
nisse ausstellen: 
a) Die humanistischen Gymnasien, bei welchen der erfolgreiche Be- 
such der ersten Gymnasialklasse, und die Realgymnasien, bei welchen 
der erfolgreiche Besuch des dritten Kurses zur Darlegung der 
wissenschaftlichen Befähigung genügt. 
b) Lehranstalten, bei welchen das Bestehen der Entlassungsprüfung 
gefordert wird: die Industrieschulen, die Kreisgewerb= und die 
vollständigen Gewerbschulen, die Schullehrerseminarien, die 
Central-Thierarzneischule, die Landwirthschaftliche Centralschule 
Veh h stephan und die Kreislandwirthschaftsschule zu Lich- 
enhof. 
J) Die höhere Handelsschule des Augsburger Handelsvereines, welche 
Befähigungszeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines 
Regierungskommissärs abgehaltenen wohlbestandenen Entlassungs- 
prüfung ausstellen darf. 
Reifezeugnisse für die Universität und die denselben gleichgeachteten 
Hochschulen, dann Reifezeugnisse für die 3. oder 4. Klasse der humanistischen 
und für den 5. oder 6. Kurs der Realgymnasien machen die Beibringung 
der Befähigungszeugnisse entbehrlich. 
Der erfolgreiche Besuch der 3. Klasse des bayerischen, der 2. Klasse 
der übrigen deutschen Kadettenkorps genügt zum Nachweise der wissen- 
schaftlichen Befähigung. 
Die Prüfungskommission prüft die Gültigkeit der Zeugnisse und er- 
theilt, sofern gegen dieselben nichts einzuwenden, den Berechtigungsschein. 
§. 91. Alljährlich sinden zwei Prüfungen statt, die eine im Früh- 
jahr, die andere im Herbst. Das Gesuch um Zulassung zur Prüfung für 
erstere muß spätestens bis zum 1. Februar, für letztere spätestens bis zum 
1. August angebracht werden. Wer die wissenschaftliche Befähi- 
gung nachweisen will, hat sich auf Vorladung persönlich im Prüfungs- 
termin einzufinden. 
§. 92. Die ordentlichen Mitglieder der Prüfungskom- 
mission sind: 
a) zwei Stabsoffiziere oder Hauptleute (vom General-Kommando 
ernannt); 
  
  
*) Es ist widerruflicher Weise genehmigt, daß die Zöglinge der städtischen 
Handelsschulen in München und Nürnberg an den Absolutorialprüfungen der Kal. 
Kreisgewerbschulen Theil nehmen behufs Erwerbung gültiger Zeugnisse über die 
wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. V. Bl. 1876, Nr. 13.
	        
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