Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

612 8. Abthl. Waffen und Munition. 
mannschaften eventuell bewilligt ist — vom Artilleriedepot ebenfalls aus- 
bezahlt. 
7 het Die abgebenden Artilleriedepots bezw. Hauptlaboratorium haben 
sich jedesmal über den sichersten und billigsten Transport schlüssig zu machen 
und sich mit den treffenden Truppentheilen unmittelbar zu benehmen. 
10. Die erwachsenen Transportkosten werden bei der treffenden Korps- 
Intendantur liquidirt. Die Transportkosten, für die zu den großen Herbst- 
übungen in zusammengezogenem Armeekorps verabfolgte und mitgenommene 
Munition berechnen die Truppen bei den Manöverkosten. Die Gestellung 
der erforderlichen Truppenfahrzeuge bezw. Munitionswagen der Artillerie 
veranlassen die Generalkommandos. 
11. Zu den scharfen Patronen M/71, welche in den Artilleriedepots 
ungefettet lagern, erhalten die Truppen — pro 1000 Patronen 180 Gramm 
— vorschriftsmäßig gemischte Geschoßfettung gegen Schein. Das Fetten 
besorgen die Truppen 2c. selbst und bringen beim Empfange in loco auch 
die erforderlichen Gefäße mit. 
12. Der Anhang enthält die Vorschriften für Empfang, Transport 
und Aufbewahrung der Munition. 
13. Zu der den Truppen selbst obliegenden sicheren und ordnungs- 
mäßigen Aufbewahrung der Uebungsmunition werden aus Garnisons- 
Verwaltungsfonds, außer den erforderlichen Lokalen und Pulverkasten, die 
Mittel zur Beschaffung und Unterhaltung der zur Ausstattung der Lokale 
erforderlichen niet= und nagelfesten Gegenstände, sowie der Balkenunter- 
lagen für die Pulvertonnen gewährt. Die sonstigen zur Aufbewahrung 
der Munition — die Packgefässe, welche gegen Scheinwechsel abgegeben 
werden, ausgenommen — erforderlichen Geräthe und Utensilien und zwar 
für 1 Bataillon und diesem an Stärke gleichkommenden Truppentheil rc. 
die erforderlichen Haardecken nach Maßgabe der lokalen Verhältnisse, 3 paar 
Filzschuhe, 1 Pulvertrage, 1 Schlägel nebst 1 Antreiber und 1 hölzerner 
Tritt mit 3 Stufen, sind die Truppen verpflichtet aus ihren Etatsfonds 
selbst zu beschaffen. 
14. Von den zum vorläufigen Reinigen der gebrauchten Patronen= 
hülsen nöthigen Geräthen erhalten die Kompagnien, Eskadrons eine Gar- 
nitur als erste Ausstattung vom Hauptlaboratorium. 
  
  
B. Zurücklieferung der zu den Uebungen nicht verbrauchten 
scharfen Munition, der Patronenhülsen, des wiedergefun- 
denen Bleies und der Packschachteln. 
1. Die Truppen erhalten jedes Jahr das volle ihnen nach dem tref- 
fenden Etat zustehende Quantum an Uebungsmunition, und steht es ihnen 
frei, nicht verbrauchte scharfe Uebungsmunition auf den Bedarf des fol- 
genden Jahres in Anrechnung zu bringen und dafür ein nach dem Preise 
derfelben berechnetes Aequivalent an Platzpatronen zu liquidiren. Anrech- 
nung nicht verbrauchter Platzpatronen auf das folgende Uebungsjahr 
findet nicht statt. 
2. Sämmtliche von den Truppen verschossenen Hülfen, gleich- 
viel ob brauchbar oder unbrauchbar, das wiedergefundene Blei und die zum 
Verpacken der scharfen und Platzpatronen benutzt gewesenen Packschachteln 
— soferne sie unbeschädigt und von Geschoßfettung frei sind — müssen als 
fiskalisches Eigenthum an das Hauptlaboratorium zurückgeliefert werden. 
Nur wegen außergewöhnlicher Verhältnisse der Schießplätze kann auf ge-
	        
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