Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres 47 
b) der Civilvorsitzende der Oberersatzkommission in deren Bezirk 
die Prüfungskommission ihren Sitz hat (führt den Vorsitz und 
regelt die Geschäfte), und ein zweites Mitglied aus dem Ressort 
der Civilverwaltung (ernannt durch das Präsidium der treffenden 
Kreisregierung). 
Außerordenkliche Mitglieder') sind: die zur Abhaltung der 
Prüfung heranzuziehenden Lehrer einer höhern Lehranstalt. 
Die Berechtigungsscheine werden unterschrieben vom Vorsitzenden und 
einem militärischen Mitgliede. 
§. 93. 1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech- 
tigten können sich den Truppentheil wählen. Ausnahmen siehe § 94, 3. 
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sie sich mündlich 
oder schriftlich bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts zu melden 
und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung zu 
beantragen. 3. Die Ersatzkommission verfügt ihre Zurückstellung bis zum 
1. Oktober ihres Militärpflichtjahres und merkt diese auf dem Berechti- 
gungsschein vor. 4. Weitere Zurückstellung als bis 1. Oktober des 6. 
Militärpflichtjahres ist nur ausnahmsweise zulässig und muß rechtzeitig 
bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche die erste Zurück- 
stellung verfügt hat. Während der Dauer der Zurückstellung sistirt die 
Anmeldung zur Stammrolle. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst erlischt 5. wenn der Berechtigte den Zeitraum der ihm gewährten 
Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu melden. 
Sie kann nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde III. Instanz wieder 
verliehen werden. 6. wenn er wegen strafbarer Handlung verurtheilt 
wird, die, wenn sie während der aktiven Dienstzeit begangen, die Versetzung 
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde. Ueber 
das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung vide §. 27, 8. 
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte reklamirt, so 
erfolgt die Entscheidung nach den allgemein giltigen Grundsätzen. 
§. 94. 1. Die Einstellung der Einjährigen-Freiwilligen 
findet alljährlich bei der Infanterie und den Jägern am 1. April und 
1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengat- 
tungen am 1. Oktober statt.) Der Dienstantritt von Pharmazeuten kann 
bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Vermittelung des Korpsgeneral- 
arztes erfolgen. 2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann 
im Laufe des den genannten Terminen vorangehenden Vierteljahres er- 
folgen unter Vorzeigung des Berechtigungsscheines und obrigkeitlichen 
Attestes über die sittliche Führung seit Ertheilung desselben. 3. Der 
Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des 
sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdig- 
keit seine Einstellung zu den bestimmten Terminen. 
*) Das Honorar der Lehrer wird auf den allgemeinen Etats des Kgl. Staats- 
ministeriums des Innern verrechnet. Die Kosten für Berechtigungsscheine und für 
die Ausschreibungen der Prüfungstermine fallen dem Regiefond der betreffenden 
Kreisregierung zu. V. Bl. 1876, Nr. 2. 
**) Bei der Eisenbahn-Kompagnie sind weder Offiziers-Adspiranten noch Ein- 
jährig-Freiwillige einzustellen und bei den Train-Bataillons halbjährig mit der 
Waffe dienende Mediziner nicht anzunehmen. V. Bl. 1876, Nr. 8.
	        
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