III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres 47
b) der Civilvorsitzende der Oberersatzkommission in deren Bezirk
die Prüfungskommission ihren Sitz hat (führt den Vorsitz und
regelt die Geschäfte), und ein zweites Mitglied aus dem Ressort
der Civilverwaltung (ernannt durch das Präsidium der treffenden
Kreisregierung).
Außerordenkliche Mitglieder') sind: die zur Abhaltung der
Prüfung heranzuziehenden Lehrer einer höhern Lehranstalt.
Die Berechtigungsscheine werden unterschrieben vom Vorsitzenden und
einem militärischen Mitgliede.
§. 93. 1. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berech-
tigten können sich den Truppentheil wählen. Ausnahmen siehe § 94, 3.
2. Beim Eintritt in das militärpflichtige Alter haben sie sich mündlich
oder schriftlich bei der Ersatzkommission ihres Gestellungsorts zu melden
und unter Vorlegung ihres Berechtigungsscheines ihre Zurückstellung zu
beantragen. 3. Die Ersatzkommission verfügt ihre Zurückstellung bis zum
1. Oktober ihres Militärpflichtjahres und merkt diese auf dem Berechti-
gungsschein vor. 4. Weitere Zurückstellung als bis 1. Oktober des 6.
Militärpflichtjahres ist nur ausnahmsweise zulässig und muß rechtzeitig
bei derjenigen Ersatzkommission nachgesucht werden, welche die erste Zurück-
stellung verfügt hat. Während der Dauer der Zurückstellung sistirt die
Anmeldung zur Stammrolle. Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst erlischt 5. wenn der Berechtigte den Zeitraum der ihm gewährten
Zurückstellung verstreichen läßt, ohne sich zum Dienstantritt zu melden.
Sie kann nur ausnahmsweise durch die Ersatzbehörde III. Instanz wieder
verliehen werden. 6. wenn er wegen strafbarer Handlung verurtheilt
wird, die, wenn sie während der aktiven Dienstzeit begangen, die Versetzung
in die zweite Klasse des Soldatenstandes zur Folge haben würde. Ueber
das Erlöschen der bewilligten Zurückstellung vide §. 27, 8.
Werden zum einjährig-freiwilligen Dienste Berechtigte reklamirt, so
erfolgt die Entscheidung nach den allgemein giltigen Grundsätzen.
§. 94. 1. Die Einstellung der Einjährigen-Freiwilligen
findet alljährlich bei der Infanterie und den Jägern am 1. April und
1. Oktober, bei dem Train am 1. November, bei den übrigen Waffengat-
tungen am 1. Oktober statt.) Der Dienstantritt von Pharmazeuten kann
bei vorhandenen Vakanzen jederzeit durch Vermittelung des Korpsgeneral-
arztes erfolgen. 2. Die Meldung zum einjährig-freiwilligen Dienst kann
im Laufe des den genannten Terminen vorangehenden Vierteljahres er-
folgen unter Vorzeigung des Berechtigungsscheines und obrigkeitlichen
Attestes über die sittliche Führung seit Ertheilung desselben. 3. Der
Kommandeur des Truppentheils veranlaßt die ärztliche Untersuchung des
sich Meldenden, sowie bei vorhandener Tauglichkeit und moralischer Würdig-
keit seine Einstellung zu den bestimmten Terminen.
*) Das Honorar der Lehrer wird auf den allgemeinen Etats des Kgl. Staats-
ministeriums des Innern verrechnet. Die Kosten für Berechtigungsscheine und für
die Ausschreibungen der Prüfungstermine fallen dem Regiefond der betreffenden
Kreisregierung zu. V. Bl. 1876, Nr. 2.
**) Bei der Eisenbahn-Kompagnie sind weder Offiziers-Adspiranten noch Ein-
jährig-Freiwillige einzustellen und bei den Train-Bataillons halbjährig mit der
Waffe dienende Mediziner nicht anzunehmen. V. Bl. 1876, Nr. 8.