614 8. Abthl. Waffen und Munition.
(außerhalb der Schießstände) und bei dem Belehrungsschießen (auf weite
Entfernungen) verschießt.
halt Die Rücklieferung des Bleies geschieht nach dem Gewichte und ent-
alten
1000 scharfe Patronen M/71 — 25 Kilo,
10000. scharfe (Gewehr= und Karabiner-) Patronen M/69 — 22
ilo, un
1000 scharfe Zündhütchen-Pistolenpatronen 27 Kilo Blei.
Die rückgelieferten brauchbaren Packschachteln werden den eben näher
bezeichneten Truppentheilen und Instituten mit 2 Pfennig pro Stück ver-
gütet. Dagegen haben diejenigen Institute rc., welche im Vorstehenden
nicht erwähnt sind, sowohl sämmtliche nach den Uebungen vorhandenen
Hülsen und brauchbaren Packschachteln, als auch das gesammte aufgefundene
Blei, letzteres jedoch nur in dem Falle unentgeldlich abzuliefern, wenn die
qu. Institute einen eigenen Schießstand haben. Andernfalls ist das Blei
demjenigen Truppentheile zu überlassen, dessen Schießstand mitbenutzt wird.
8. Jede über das unentgeldliche Quantum zurückgelieferte brauchbare
oder unbrauchbare Hülse — sofern keine durch unsachgemäße Behandlung
herbeigeführte Beschädigung, z. B. verletzte Amböse rc. durch die Revisions-
Kommission des Hauptlaboratoriums bezw. durch die Festungs-Artillerie=
depots konstatirt ist — wird mit 1 Pfennig; das über das unentgeldliche
Quantum zurückgelieferte Blei nach dem Satze von 13 M. 50 Pf. für
50 Kilo vergütet.
9. Der Liquidation sind die über die stattgefundenen Einlieferungen
von den Artilleriedepots und dem Hauptlaboratorium ausgestellten Beschei-
nigungen — in welchen die zu vergütenden Patronenhülsen und Pack-
schachteln von den unsachgemäß beschädigten Patronenhülsen und unbrauch-
baren Packschachteln strenge ausgeschieden sein müssen — beizulegen.
Für Hülsen und Bleiquantitäten, welche aus den von den Truppen-
theilen 2c. aus eigenen Mitteln beschafften Patronen herrühren, ist die
Vergütung für die volle Zahl derselben in Ansatz zu bringen.
10. Die Bezahlung der Geldbeträge auf Grund der revisorisch fest-
gesetzten Liquidationen geschieht vom Hauptlaboratorium ohne Unterschied,
wohin die Einlieferung geschehen ist, an die Truppenabtheilungen direkt.
11. Die den Truppen zufließende Geldvergütung findet Verwendung:
zur Beschaffung und Instandhaltung der Geräthe, zum Reinigen der Pa-
tronenhülsen, zur Bestreitung der Kosten für das Reinigen der letzteren
und das Fetten der Patronen (incl. der Geschoßfettung selbst), dann zum
Ersatz unbrauchbarer Exerzirpatronen und zum Ankauf von scharfen und
Platzpatronen, ferner zur Anschaffung von hölzernen Kasten zum Bleiauf-
fangen, von Zielapparaten und Scheiben, zur Verbesserung der Schieß-
stände, zur Ermiethung von Terrain für die gefechtsmäßig auszuführenden
Schießübungen resp. zur Bezahlung geringer, hierbei entstandener Flurbe-
schädigungen.
Gegen Bezahlung können die Truppen bis auf Weiteres von den
Artilleriedepots beziehen: (V.-Bl. 1876, Nr. 39)
Gewehrpatronen M/69:
a) scharfe in Packschachteln das 1000 zu 98 M. — Pf.,
in Einsatzschachteln das 1000 zu 100 M. — Pf.,
b) blinde in Packschachteln das 1000 zu 29 M. — Pf.;