Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

620 8. Abthl. Waffen und Munition. 
nur als ein Reservequantum anzusehen, von welchem jedem einzelnen 
Truppentheile der Antheil nicht vorweg zu verabfolgen, sondern den gefechts- 
thätigen Truppen nur so viel zu überweisen ist, als sie nach dem Ermessen 
des Generalkommandos, dem Gange und der Ausdehnung des Manövers 
entsprechend, bedürfen werden. 
XV. Festungsmanböver. 
Die erforderliche Munition an Manöverkartuschen nebst Zündungen 
und Platzpatronen ist von den Kommandanturen, der ertheilten Disposition 
entsprechend, in möglichst beschränkter Art und Anzahl zu bestimmen und 
auf Requisition von der Inspektion der Artillerie und des Trains auf 
die Artilleriedepots zur Verabfolgung und Vorausgabung anzuweisen. 
Soferne in den Beständen der Artilleriedepots Leuchtkugeln vorhanden 
sind, können dieselben in einer Anzahl von 4 Stück pro Fußartilleriekom- 
pagnie unentgeldlich verabfolgt werden. Die Kreuze sind rückzuliefern. 
Sonstige Erleuchtungsmittel, Munitionsmaterialien rc. sind den Ar- 
tilleriedepots zu bezahlen. Mit der Beurtheilung der Generalkommandos 
über die Festungsmanöver ist eine kurze Nachweisung über die Seitens der 
Artilleriedepots unentgeldlich verabfolgte Munition 2c. an das Kriegsmini- 
sterium einzusenden. 
XVI. Armirungs= und theoretische Belagerungsübungen. 
Für jede Fußartilleriekompagnie: 25 Manöverkartuschen (Kaliber nach 
den aufgestellten Geschützen), 30 Schlagröhren, 5 Kilo minder brauchbares 
Pulver, 10 Luntenschlagröhren, 10 Pechfackeln, 2 Kilo Lunte, 0,5 Kilo 
Mehlpulver, 50 kubische Kanonenschläge, 10 Zündlichter, 30 m. Stoppinen, 
30 Handgranaten mit Ausstoßladung, 5 Wallgranaten mit Ausstoßladung, 
3 Brandfaschinen, 3 Leuchtkränze und 1 Signalstange per Bataillon. 
XVII. Honneur= und Salutschießen. 
1. Zur Feier des Geburts= und Namensfestes Ihrer Majestäten des 
regierenden Königs und der regierenden Königin in allen Garnisonen und 
Lgern. woselbst sich Artillerie befindet, werden 101 Manöverkartuschen 
verfeuert. 
2. Bei Empfangs-Feierlichkeiten salutiren die Geschütze: 
a) Ihre Majestäten den König, die Königin und Königinwittwe mit 
101 Kanonenschüssen; 
b) auswärtige Monarchen der I. Beehrungskategorie mit 100 Ka- 
nonenschüssen; 
c) Hirinzen und Fürsten der II. Beehrungskategorie mit 50 Kanonen- 
hüssen; 
d) Fürsten und Prinzen der III. Beehrungskategorie mit 25 Ka- 
nonenschüssen; 
e) Prinzen der IV. Beehrungskategorie mit 12 Kanonenschüssen; 
1) den Kriegsminister, Feldmarschall und neuernannten Gouverneur 
mit 9 Kanonenschüssen. 
Die vorstehenden Salutationen finden mit alleiniger Ausnahme des 
Empfanges Seiner Majestät des Königs nur in Festungen statt. 
3. In der Haupt= und Residenzstadt München werden jährlich am 
13. Oktober für die verstorbenen Ritter r2c. des Militär-Max-Josephs- 
Ordens und Inhaber der goldenen und silbernen Militär-Verdienstmedaille 
48 Manöverkartuschen verfeuert. 
 
	        
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