Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

II. Abschn. Die Munition. 621 
4. Für das Schießen bei der Geburt von Prinzen und Prinzessinen 
des königlichen Haufes sind besondere Bestimmungen getroffen. 
5. Die Ehrensalven bei Begräbnissen sind in den Vorschriften über 
Ehrenbezeugungen festgefetzt. 
6. Die bestimmungsmäßig festgesetzte Munition zu den vorstehenden 
Salutschüfsen wird von der betreffenden Kommandantur auf das Artillerie- 
Depot zur Verabfolgung angewiesen. 
XVIII. Besondere JZälle. 
Für Sicherheitsposten und Patrouilleure, sowie für Wachen in besondern 
Fällen, wird von der Kommandantur die nach deren Ermessen für erfor- 
derlich — scharfe Munition auf das Artilleriedepot zur Verabfolgung 
angewiesen. 
  
  
(Anhang zum Etai der Uebungsmunition.) 
Vorschrist über die Verwallung der Aebungsmunition der Fruppen 
im Frieden. 
§. 1. Die Verwaltung der Munition der Truppen im Frieden 
erstreckt sich auf die Empfangnahme, Aufbewahrung und bestimmungsmäßige 
Ausgabe derjenigen Munition, welche denselben zu den jährlichen Uebungen 
bewilligt oder aus der Kriegs-Chargirungsmunition als eiserner Bestand 
überwiesen, oder welche in besonderen Fällen vorschußweise verabfolgt wird. 
§. 2. Empfangnahme. Die Munition muß den Truppen zur 
eigenen Aufbewahrung in dem ganzen angewiesenen Betrage zuge- 
sendet werden und sind selbe von der Absendung bezw. Empfangnahme 
zu verständigen. 
§. 3. Beim Empfange der Munition — oder bei Zusendung auf 
der Endstation — muß in der Regel ein Offizier des treffenden Truppen- 
theiles zugegen sein, welcher auch die gehörige Behandlung der Munition 
während der Verladung und des Transportes überwacht. Mit der Munition 
werden den Truppen auch die zugehörigen Packgefäße überwiesen. 
Die nicht am Orte eines Artilleriedepots oder des Hauptlaboratoriums 
garnisonirenden Truppentheile haben mit diesen gemeinschaftlich die billigsten 
Transportkosten zu ermitteln. Die Zahlung aller für Zusendung von 
Uebungsmunition entstehenden Kosten obliegt den Truppentheilen gegen 
Liquidirung bei den treffenden Korps= und Divisionsintendanturen. 
§. 4. Munitionsbehältnisse und Aufbewahrung. Die 
empfangene Munition wird von den Truppen in Pulverkasten oder in 
Pulvermagazinen aufbewahrt. 
Geschützmunition muß in Pulvermagazinen, Gewehrmunition kann 
in Pulvermagazinen aufbewahrt werden, wenn für sie entbehrlicher Raum 
vorhanden ist. 
Die Pulverkasten werden im Freien, entfernt von Gebäuden, an trockenen 
Orten, mit den Füßen auf Steinunterlagen aufgestellt und, wenn irgend 
thunlich, von Schildwachen bewacht. 
Die Aufstellung von Pulverkasten in Kasernhöfen ist nur da zu- 
läsig, „ wo nach der Lokalität keine Bedenken in feuerpolizeilicher Hinsicht 
obwalten. 
Geringe Munitionsquantitäten können auf den obersten Kasernböden 
untergebrcht werden, wenn diese zu andern Zwecken gar nicht betreten
	        
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