622 8. Abthl. Waffen und Munition.
werden dürfen und die Munition daselbst in einem besonderen, für keine
anderen Gegenstände mit zu benutzendem Vorschlage und in wohlverschlossenen
Behältern niedergelegt werden kann.
Die Unterbringung von entzündlicher Munition in Stuben, Kammern,
Fluren, Küchen und Kellern der Kasernen, oder auf den Montirungkammern,
oder an andern Orten, welche dazu nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht
geeignet sind, ist strenge untersagt.
Die einzelnen Munitionsbehältnisse werden, je nach Umständen, einem
oder mehreren Truppentheilen gemeinsam zur Benützung überlassen.
§. 5. Die Pulverkasten werden aus Holz gefertigt, verschließbar
gemacht, außerhalb mit Oelfarbe angestrichen und innerhalb mit Leinwand
behäutet. Sie müssen völlig dicht sein und in diesem Zustande stets
sorgfältig erhalten werden. Der Deckel wird außerhalb mit Eisenblech
beschlagen.
§. 6. Die Kosten für Beschaffung und Unterhaltung der Pulver-
kasten, sowie für die eventuelle Einrichtung der Böden in den Kasernen
zur Aufbewahrung der Munition werden aus dem Fonds für Servis= und
Garnisons-Verwaltungswesen bestritten. Die Kosten für Beschaffung und
Unterhaltung der Utensilien, Geräthe und der zur Sicherheit bei den
Pulverarbeiten erforderlichen beweglichen Gegenstände überhaupt, müssen
auf die Fonds der Truppen übernommen werden.
§. 7. Der Aufsicht eines Offiziers der Garnison wird jedes Muni-
tionsbehältniß — gleichviel ob dasselbe nur einem oder mehreren Truppen-
theilen überwiesen ist — unterstellt. Den Schlüssel hat dieser Offizier in
eigenem Verwahrsam. Derselbe muß in jedem Falle, wenn das Munitions-
behältniß geöffnet werden soll, dabei zugegen sein, die eintretenden Personen
begleiten und dies während ihres Aufenthalts bei und in demselben hin-
sichtlich der zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln überwachen.
Die Kontrole bezüglich der Beachtung der über die Munitionsbehält-
nisse der Truppen gegebenen Vorschriften obliegt dem Komutandanten bezw.
ältesten Offiziere der Garnison, welcher dieselbe nach seinem Ermessen auch
durch den Vorsteher des in loco befindlichen Artilleriedepots ausüben
lassen kann.
8. 8. In den Munitionsbehältnissen dürfen nur wirklich entzündbare
Munitionsgegenstände aufbewahrt werden, und sind daher leere
Patronenhülsen, Packschachteln, Kugelblei, leere Packgefäße u. s. w. ander-
weitig unterzubringen.
§. 9. Der Eintritt in die Munitionslokale ist nur den dienstlich dazu
befugten Personen zu gestatten und ist nur die für den Zweck durchaus
erforderliche Mannschaft zu kommandiren.
Jeder, der in ein Munitionslokal eintritt, muß vorher das Seiten-
gewehr ablegen, die Fußbekleidung aus= oder Filzschuhe überziehen. Niemand
darf Feuerzeug, Stahl, Stein, Eisen, Streichschwamm, Zünd= oder Streich-
hölzer, Tabakspfeifen, Cigarren oder sonstige Feuer erzeugende oder leicht
entzündbare Gegenstande bei sich führen. Die treffenden Mannschaften
sind sowohl auf dem Gestellungsplatze als unmittelbar vor dem Eintritte
in das Munitionslokal zu revidiren und ist diese Revision bei jedem ab-
tretenden Manne, wenn er wieder eintritt, zu wiederholen.
§. 10. Alle Arbeiten in und bei den Munitionsbehältnissen müssen
ebenso wie alle wirklichen Munitionsarbeiten mit der größten Ruhe und
Ordnung geschehen.