48 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
In größern Garnisonen erfolgt nach Anordnung des General-
Kommandos die Vertheilung der Freiwilligen auf die Truppentheile
* gewöhlten Waffengattungen durch die denselben vorgesetzte Militär=
ehörde.
4. Kann die Einstellung erst später erfolgen, so wird die Annahme
des Freiwilligen auf dessen Berechtigungsschein vermerkt. 5. Wird der
sich meldende Freiwillige trotz zulässig geringster Anforderungen an seine
Körperbeschaffenheit für untauglich erachtet, so wird er abgewiesen und
die Gründe der Abweisung auf seinem Berechtigungsscheine angeführt.
6. Ist der Freiwillige nur für die von ihm gewählte Waffengattung
untauglich, so darf er sich, wenn er die Mittel hierzu hat, bei einem Trup-
pentheil derjenigen Waffengattung melden, für welche er nach Ausweis
der Gründe seiner Abweisung tauglich erscheint. Ein Grund zur Ab-
weisung darf in diesem Falle nicht darin gefunden werden, daß der unter
Nr. 1 genannte Termin bis zu 14 Tagen überschritten ist. Wird er
auch hier wegen Untauglichkeit abgewiesen, so verfährt er nach Nr. 7.
7. Solche abgewiesene Freiwillige melden sich unter Vorlegung des
Berechtigungsscheines innerhalb 4 Wochen bei dem Civilvorsitzenden der
Ersatzkommission ihres Aufenthaltsorts. Dieser beordert sie zur Vorstel-
lung vor der Oberersatzkommission beim Aushebungsgeschäft, doch kann in
dringenden Fällen auch außerterminliche Musterung und auf deren Ergebniß
begründete Entscheidung der Oberersatzkommission herbeigeführt werden.
8. Die Oberersatzkommission entscheidet nach den allgemeinen gültigen
Grundsätzen. Findet sie einen von den Truppen abgewiesenen Freiwilligen
tauglich, so wird er für eine bestimmte Waffengattung bezeichnet und muß
von jedem Truppentheil derselben angenommen werden. Wer für den
Dienst zu Pferd bezeichnet ist, aber nicht die Mittel hierzu hat, muß auch
bei der Infanterie angenommen werden. 9. Ergibt sich bei der Meldung
von Freiwilligen zum Diensteintritt, daß sie moralisch nicht mehr zum
Einjährig-Freiwilligendienst würdig sind, so wird ihnen der Berechtigungs-
schein abgenommen und mit Bericht dem Generalkommando eingereicht.
Wird die Berechtigung entzogen, so ist zugleich über die eventuelle
sofortige Einstellung zum dreijährigen Dienst Bestimmung zu treffen.
10. Wird der Truppentheil, in welchen ein Einjährig-Freiwilliger dient,
in Friedenszeiten verlegt, so wird der Freiwillige auf seinen Wunsch
zu einem in der Garnison oder deren Nähe verbleibenden Truppentheil
versetzt. 11. Ein Freiwilliger, welchem die Mittel zu seinem Unterhalte
fehlen, darf ausnahmsweise mit Genehmigung des General-Kommandos in
Verpflegung des Truppentheils"“) unter Anrechnung auf den Etat auf-
genommen werden.
Ersatzgeschäft im Kriege.
§. 95. Nach Eintritt der Mobilmachung treten an die Stelle des
General-Kommandos und der Infanterie-Brigade-Kommandos die gleich-
*) Den Sanitäts-Kompagnien sind zeitweise nach Maßgabe des Mobilmachungs-
bedarfs an Offizieren für die Sanitätsformationen Einjährig-Freiwillige zuzuweisen.
V. Bl. 1876, Nr. 8.
**) Mit der Aufnahme in Geld= und Brodverpflegung kann auch freie Be-
kleidung und freies Quartier bewilligt werden. V. Bl. 1875, Nr. 72