Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

624 8. Abthl. Waffen und Munition. 
Bei Patronenkasten alter Art, sowie bei Fässern mit blinder Artillerie- 
munition, welch' letztere Verpackung nur ausnahmsweise gestattet ist, wird 
als größte zulässige Aufarchung 
auf Vollböden die 5 fache, 
auf Hohlböden die 4 fache, 
in der abern Etage die 3 fache übereinander bezeichnet. 
Die unterste Schichte der Patronenkästen wie der Fässer mit Munition 
ist stets auf Lagerhölzer aufzuarchen und müssen die Packgefäße wenigstens 
0,5 Meter von den Wänden ab und dabei fest und auf den überhaupt 
vorhandenen Lagerraum gleichmäßig vertheilt gelagert werden, wobei aber 
gehörige Zwischenräume zum Durchstreichen der Luft zu lassen sind. 
§. 13. Zur guten Erhaltung der Munition ist selbe und 
deren Lagerraum vor jeder Feuchtigkeit zu schützen, dagegen bei warmer 
trockener Witterung öfters dem Luftzuge auszusetzen. 
Bei solcher Witterung müssen auch am Tage die Luft= und Lichtlucken 
der Pulvermagazine geöffnet und bei eintretender Dunkelheit, sowie beim 
Ausbruch eines Feuers in der Nähe, bei eintretendem schlechten Wetter 
oder bei heranziehendem Gewitter geschlossen werden. 
Das Revidiren und Sonnen der Munition, was stets im Freien und 
unter Aufsicht eines Offiziers zu geschehen hat, ist ebenfalls an trockenen 
und warmen Tagen vorzunehmen. 
Da die ältere resp. minder gute Munition zunächst zu verbrauchen 
ist, so haben die Truppentheile die Regenerirung derjenigen Munition, 
welche aus der Kriegschargirung sich in ihrem Verwahrsam befindet, un- 
ausgesetzt durch die empfangene Uebungsmunition zu bewirken. 
Es darf dies aber bei den scharfen Patronen M/71 (ef. Abschnitt A 
Ziff. 6) immer nur auf vorher gestellten und vorbeschiedenen Antrag 
geschehen, damit die Wiederanfertigung der zur Auffrischung aus der Kriegs- 
chargirung entnommenen Anzahl Patronen angeordnet werden kann. 
Dieses Verfahren ist deshalb geboten, weil die Uebungsmunition bis 
zur vollständigen Bereitstellung der Munition für die Kriegschargirung 
vorerst nur aus innen nicht lakirten Hülsen hergestellt ist, die Patronen 
aber sogleich gefettet werden, während die Munition der Kriegschargirung 
aus innen lakirten Hülsen gefertigt wird, die Patronen aber ungefettet bleiben. 
§. 14. Die Entnahme der Munition aus den hiezu bestimmten 
Aufbewahrungsräumen muß stets unter Aufsicht eines Offiziers geschehen. 
Beim Hinausschaffen der Packgefäße haben die in das Innere des 
Munitionslokals kommandirten Leute dieselben auf Erfordern herabzuheben 
und bis zur Thür oder Vorhalle zu tragen, von wo diese Packgefäße von 
andern Arbeitern übernommen und weiter trausportirt werden. 
5. Der Pulver= und Munitionstransport. 
Vorschriften für den Dienst I. der k. bayer. Zeughausverwaltungen; 
„ „ „ II. in den Pulver= und Munitionsmagazinen: 
München 1844. 
1. Reglement für die Beförderung von Truppen und Armeebedürfnissen; 
2. Bestimmungen über Beförderung von Pulver, Pulvermunition und sonstigen 
militärischen Munitionsgegenständen auf Eisenbahnen; 
Bekanntmachung, die Verfertigung, den Besitz, die Aufbewahrung, den 
Verkauf und den Transport von Schießpulver, Schießbaumwolle und Feuer- 
werksgegenständen betr. München 1870. 8 kr. 
 
	        
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