Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

626 8. Abthl. Waffen und Munition. 
3) Stoffe, welche sich selbst entzünden könnten, dürfen mit Schieß- 
pulver nie auf einem Fahrzeuge verladen werden; 
4) die Pulverbehältnisse müssen immer obenauf verladen werden; 
5) Kenntlichmachen der Fahrzeuge durch ein schwarzes Fähnchen, 
und dichte Eindeckung der Ladung; 
6) Wache bei Tag und bei Nacht, oder Verwahrung unter sicherm 
Verschluß; 
7) an keiner Schmiede, noch sonstigen offenen Feuerstellen dürfen 
solche Wagen halten; sie müssen immer im Schritt fahren; Reiter 
und Fuhrwerk weicht ihnen aus, haltet oder passirt nur im Schritt; 
8) Tabakrauchen und jede feuergefährliche Handlung ist in der Nähe 
verboten. 
bei rößere Pulvertransporte haben stets militärische Bedeckung 
ei sich. 
Von dieser Mannschaft gehen dem Transporte 1 Unteroffizier und 2 
Mann voraus, je nach der Größe desselben auf 500 bis 1000 Schritte. 
Sie rekognosziren die Wege, benachrichtigen den Kommandanten von allen 
Hindernissen, halten entgegenkommende Frachtwägen an, bis die Kolonne 
vorüber ist, und belehren sie über ihr Verhalten. Reisewägen und son- 
stige Equipagen passiren im Schritte. Alle Passanten haben sich des Tabak- 
rauchens zu enthalten; ebensowenig dürfen brennende Fackeln, Laternen 
mit brennendem Licht 2c. vorbeigetragen werden. 
Der Aufbruch zum Marsche hat so frühzeitig zu geschehen, daß 
die Quartiere möglichst bis zum Mittag erreicht werden. Im Frieden soll 
kein Transport bei Nacht geschehen und das Laden der Gewehre der Be- 
deckungsmannschaft unterbleiben. Nur die Parkwache hat Nachts die Ge- 
wehre geladen. 
Während des Marsches darf sich Niemand von seinem Posten 
entfernen, Tabak rauchen oder auf die Wägen setzen. « 
Die Wagen fahren in der Kolonne zu Eins; auf Straßen stets 
rechts und sollen höchstens 6 Schritte Abstand haben. Das Aufschließen 
darf nie im Trab geschehen. 
Alle Stunde ist ein Halt von 10 Minuten zu machen, und das Huf- 
beschläge, Zuggeschirr 2c. nachzusehen. Pulver= oder Munitionswägen 
müssen im Falle einer Reparatur erst entladen werden, bevor man sie zur 
Schmiede bringt. Bei kleinen Beschädigungen an den Fahrzeugen werden 
die schadhaften Theile abgenommen und zur Schmiede gebracht, ebenso 
Pferde, denen am Beschläge etwas zu richten ist, vorher ausgespannt. 
Während eines Hochgewitters bleibt der Transport halten, jedoch 
unter keinen Verhältnissen im Walde oder in bewohnten Orten. 
Ueberhaupt ist das Halten vor Wirthshäusern oder in Ortschaften 
verboten. Letztere sind womöglich zu umfahren; ist solches nicht mög- 
lich, so sind mit Hilfe des Ortsvorstandes alle etwaigen Hindernisse und 
Gefahr drohenden Gegenstände in den zu durchziehenden Straßen zu ent- 
fernen, Feuer in Schmieden u. a. Werkstätten zu dämpfen oder zu löschen. 
Ebenso Koaksöfen, die weniger als 400 Schritte von der Straße liegen. 
Eisenbahnen dürfen nur dann überschritten werden, wenn binnen 
15 Minuten kein Zug zu erwarten ist; bis dahin bleibt der Transport 
400 Schritte davon entfernt. Näher darf überhaupt nie ein Pulvertrans- 
port an die Eisenbahn heran, wenn ein Zug erwartet wird. 
Sollte aus einem Wagen Pulver auslaufen, so haltet derselbe
	        
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