Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

628 8. Abthl. Waffen und Munition. 
§. 3. Das Bahnhofs= und Fahrpersonal hat darauf zu achten, 
daß die Bestimmungen dieses Reglements zur pünktlichen Ausführung ge- 
langen, und meldet Zuwiderhandlungen. 
§. 7. Das Beladen und Entladen der Eisenbahnwagen gelchient 
durch Militärmannschaften, resp. unter militärischer Leitung, wobei die Hilfe 
der Beamten und Leute der Eisenbahnen nicht von der Hand zu weisen ist. 
Der Transport der Waggons von und nach den Zügen geschieht durch 
Lohnarbeiter. 
Das Beladen 2c. geschieht auf möglichst abgelegenen Seitensträngen. 
Bis zur Vollendung der Verladung und bis zum Abgang des Zugs 
sollen die betreffenden Fahrzeuge durch Militärposten bewacht werden. 
§. 11. Jedem Transport von Pulver rc. wird ein Militärkommando 
zur Begleitung, resp. Bewachung mitgegeben. 
8§. 12. Die Begleitungsmannschaften haben auf denjenigen 
Stationen, auf welchen der Zug anhaltet, die mit Kriegsfahrzeugen oder 
Packgefäßen beladenen Eisenbahnwagen zu revidiren und nachzusehen, 
ob eine Verladung, resp. Verpackung irgendwie mangelhaft geworden ist. 
Vorgefundene Mängel sind sofort abzustellen. 
§. 13. Die an den Bestimmungsorten anlangenden Transporte 
mit Pulver 2c. müssen durch die betheiligten Militärbehörden und Truppen- 
theile ungesäaumt in Empfang genommen und von den Bahnhöfen 
entfernt werden. Bis dahin werden sie von Militärposten bewacht 
§. 15. Mannschaft mit Pulvermunition in Taschen oder Tornistern 
darf in den Wagen nicht rauchen, noch zu irgend einem Zweck Feuer- 
schwamm, Reibzündgegenstände oder sonstigen Zündstoff entzünden. 
§. 16. Die mit Pulver re. beladenen Kriegsfahrzeuge müssen 
stets sorgfältig verschlossen sein, auf die Eisenbahnwagen gut und sicher 
befestigt, die Räder durch vorgelegtes Kreuzholz gehemmt, die Deichseln, 
wenn sie weiter als für Eisenbahntransporte zulässig über die Kopffläche 
des Wagens hervorstehen, abgenommen werden. 
Auf unbedeckten Eisenbahnwagen sind Strohunterlagen, Futter, 
überhaupt alle leicht feuerfangenden Gegenstände von den Kriegsfahrzeugen 
zu entfernen und in bedeckten Güterwagen unterzubringen. 
§. 17. Jedem mit Pulver rc. beladenen Eisenbahnwagen wird ein 
Mann des Begleitkommando's zur Beaussichtigung zugetheilt, und 
demselben auf offenen Wagen ein Eimer mit Wasser beigegeben, um 
etwa auf den Wagen fallende Funken sofort löschen zu können. 
Die bei den mit Pulver und Pulvermunition geladenen Kriegsfahr- 
zeugen befindlichen Soldaten dürfen während des Transports auf der 
Eisenbahn nichtrauchen (wie §. 15); ebensowenig das Eisenbahnpersonal. 
§. 21. Bei Transport von losem Pulver in Tonnen darf weder 
die Mannschaft des Begleitpersonals noch das Zugpersonal die damit 
beladenen Wagen unnöthiger Weise besteigen. Die an Haltpunkten vor- 
geschriebene Revision (§. 12) macht eine Ausnahme. 
(§. 10, §. 21, §. 22, 4.) Es ist untersagt, von den Bremsen 
Gebrauch zu machen, mit welchen sowohl die zum Pulver= 2c. Transport 
benützten Eisenbahnwagen, als auch der nachfolgende, resp. vorangehende 
Wagen etwa versehen sind.
	        
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