Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 49 
namigen stellvertretenden Behörden mit gleichen Befugnissen. Aus- 
hebungs= und Musterungsgeschäft werden vereinigt. 
Ist nach der Kriegslage in irgend einem Bezirke die regelmäßige 
Abhaltung des Ersatzgeschäftes nicht angängig, so sind durch das General- 
Kommando die Wehrpflichtigen der zur Musterung oder Einberufung be- 
stimmten Altersklassen nach andern außerhalb des gefährdeten Bezirkes 
gelegenen Orten zu beordern. (Die Mittel gewähren im Bedarfsfalle 
vorschußweise die Gemeinden.) 
§. 96. 1. Ueber Dienstpflicht im Kriege siehe §. 18. 2. Die 
Ersatz-Reservisten müssen der Einberufung bei Vermeidung der im III. Ab- 
schnitt des Militär-Straf-Gesetzbuches angedrohten Strafen sofort Folge 
leisten. Finden Kontrolversammlungen statt, so werden bei denselben die 
Ersatz-Reservisten I. Klasse auf ihre Tauglichkeit ärztlich untersucht. Bei 
Mangel an Militärärzten ist der Bezirksarzt heranzuziehen. 3. Die 
Heranziehung der Ersatz-Reservisten II. Klasse zur Ergänzung des Heeres 
erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung. Auf Grund solcher Verord- 
nung wird öffentlich bekannt gemacht, welche Altersklassen zunächst zur 
Einziehung gelangen und unterliegen von diesem Zeitpunkt an die 
Ersatz-Reservisten II. Klasse der bezeichneten Altersklassen den 
Vorschriften über die Militärpflichtigen. 4. In Betreff der Auswan- 
derung Wehrpflichtiger s. §. 25. 5. Wehrpflichtige, welche auf ausdrück- 
liche Aufforderung zur Rückkehr aus dem Auslande keine Folge geben, 
—J Staatsangehörigkeit verlustig werden. Ueber Landsturm- 
pflicht s. S. 5. 
§. 97. Die Musterung und Aushebung Militärpflich- 
tiger findet durch die Ersatzkommission statt. (§. 95.) Den Bedarf setzt 
das stellvertretende General-Kommando fest. Ueber Bestätigung vorläufiger 
Zurückstellung s. §. 27. 
Die vom Auslande rückkehrenden Militärpflichtigen sind außerterminlich 
zu mustern. Die Musterung ist zu beschleunigen. Ueber die aüü der 
Tauglichen — nach Jahrgängen und Waffengattungen getrennt — ist nach 
beendigter Musterung im Landwehr-Bataillons-Bezirk umgehend Meldung 
an das stellvertretende General-Kommando zu erstatten. Die Einstellung 
der Rekruten richtet sich nach der Bestimmung des General-Kommandos. 
Der Landwehr-Bezirks-Kommandeur darf jederzeit brodlose Re- 
kruten dem nächsten Infanterie-Ersatz-Truppentheil zur Einstellung 
überweisen. 
§. 98. Musterung und Aushebung der Ersatz-Reser- 
visten zweiter Klasse. 1. Die Ersatz-Reservisten II. Klasse der zur 
Einziehung bestimmten Altersklassen melden sich sofort oder zu der in der 
öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit zur Stammrolle (Ersatz- 
Reserve-Stammrolle) ihres Aufenthaltsorts an. 2. Diese Stammrollen 
werden nach Jahrgängen und innerhalb derselben in alphabetischer Reihen- 
folge angelegt und 3. nach ihrer Aufstellung sogleich dem Civilvor- 
sitzenden der Ersatz-Kommission eingereicht. 4. Nun werden die 
Stammrollen des ganzen Aushebungsbezirkes jahrgangweise — die Ge- 
meinden oder gleichartigen Verbände in alphabetischer Reihenfolge — 
aneinandergeheftet und bilden so die alphabetischen Ersatz-Re- 
serve-Listen für den Bezirk. 5. Die Musterung und Aushebung findet 
unmittelbar nach Einreichung der Stammrollen durch die Ersatz-Kommission 
statt. In großen Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf 
Reinhard, Heerwesen. 4
	        
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