Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

50 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
die Musterung gleich bei der Anmeldung zur Stammrolle vorgenommen 
kerden 6. Bei der Musterung wird über Tauglichkeit und Abkömmlichkeit 
entschieden. 
Wer nicht felddienstfähig oder zu keiner Arbeit, die seinem bürgerlichen 
Beruf entspricht, verwendbar ist, wird als untauglich angesehen und bleibt 
ferner von allen militärischen Pflichten befreit. Wer für vorläufig unab- 
kömmlich erachtet wird, wird hinter die älteste Altersklasse der Ersatz-Re- 
serve II. Klasse zurückgestellt. 
7. Die Entscheidung der Ersatzkommission läßt der Militärvorsitzende 
in die alphabetischen Listen eintragen, der Civilvorsitzende läßt dieselbe 
auf den Ersatz-Reserve-Schein II vormerken. 
Der Militärvorsitzende entscheidet über die Auswahl für die verschie- 
denen Waffengattungen. 
Die tauglich befundenen Ersatz-Reservisten II. Klasse können entweder 
durch Gestellungs-Ordre oder durch öffentliche Aufforderung jederzeit ein- 
berufen werden und haben daher Anordnung zu treffen, daß ihnen eine 
etwaige Gestellungs-Ordre jederzeit ausgehändigt werden kann. 
8. Die Einberufung oder Aufforderung zur Gestellung erfolgt durch 
den Landwehr-Bezirks-Kommandeur, welchem zu diesem Behufe nach been- 
digter Musterung die alphabetischen Listen zu übergeben sind. Das stell- 
vertretende General-Kommando bestimmt je nach Bedarf die Zahl oder 
die Altersklasse der einzuberufenden Ersatzreservisten II. Klasse. Behufs 
Vertheilung setzt es einen bestimmten Termin fest, bis zu welchem die 
Uebersichten der in den Brigadebezirken vorhandenen tauglichen Ersatz- 
reservisten II. Klasse — nach Altersklassen und Waffengattungen getrennt 
— einzureichen sind. 
10. Nach Auflösung der Ersatz-Truppentheile hört für alle Ersatz- 
reservisten II. Klasse, welche noch nicht zum aktiven Dienst einberufen, die 
Pflicht zum Diensteintritt auf. 
§. 99. 1. Nach ausgesprochener Mobilmachung können von allen 
Ersatz= und Besatzungs-Truppentheilen Freiwillige jederzeit ange- 
nommen und eingestelt werden, auch ist 2. die Annahme von Frei- 
willigen auf Kriegsdauer (Kriegsfreiwillige) zulässig. Letztere werden bei 
Demobilmachung oder Auflösung der betreffenden Truppentheile zur Dis- 
position der Ersatzbehörden entlassen. 3. Die zum einjährig-freiwilligen 
Dienst Berechtigten werden mit ihrer Altersklasse zum Dienste herange- 
zogen; 4. die Mediziner, welche bereits 6 Semester studirt haben, werden 
außerterminlich gemustert und bei vorhandener Tauglichkeit sogleich ein- 
berufen. 5. Die zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten treten, 
sofern sie es wünschen, bei Auflösung der Ersatz-Truppentheile wieder in 
den Genuß der ihnen bewilligten vorläufigen Zurückstellung. 
2 100. 1. Alle Reklamationen bei der Einberufung sind un- 
ulässig. 
2. Vorläufige Zurückstellungen, die seitens der Ersatzkommissionen 
ausgesprochen werden, haben nur so lange Gültigkeit, als der Bedarf an 
Mannschaften anderweitig gedeckt werden kann. 
3. Ueber die Zulässigkeit von Reklamationen bei mobilen Truppen 
im Dienste befindlicher Soldaten, befindet die Ersatzbehörde III. Instanz, 
jedoch bleibt die Entscheidung über die Ausführbarkeit der Rückkehr in die 
Heimath lediglich dem Ermessen des kommandirenden Generals des mobilen 
  
 
	        
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