58 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
8. 6. Die schriftliche Prüfung findet unter Klausur statt. Die Be-
nützung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Aus-
schließung von der Prüfung zur Folge.
Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind vier, für die im §. 4
unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine Stunde zu gewähren.
§. 7. Der Civilvorsitzende vertheilt die gelieferten schriftlichen Arbeiten
an die einzelnen Kommissionsmitglieder, und zwar vorzugsweise an die-
jenigen, denen die mündliche Prüfung in den treffenden Gegenständen ob-
liegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der gelieferten Prüfungsarbeiten
der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden
Censuren werden nöthigenfalls durch Majoritätsbeschluß festgestellt.
Jedes Kommissionsmitglied kann die Einsicht sämmtlicher Prüfungs-
arbeiten verlangen.
§. 8. Die mündliche Prüfung findet spätestens am Tage nach der
schriftlichen Prüfung statt und wird vor der versammelten Kommission
abgehalten. Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt nach der
unter Zustimmung des Civilvorsitzenden getroffenen Vereinbarung durch
die außerordentlichen Mitglieder der Kommission. Daneben steht auch den
arbenklichen Mitgliedern das Recht zu, Fragen an die Examinanden zu
ellen.
§. 9. Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal
höchstens 10 Examinanden. Auf die Prüfung jeder Abtheilung, welche
vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des Ergeb-
nisses erforderlichen Zeit — 4 Stunden zu verwenden. Besteht die Ab-
theilung aus weniger als 10 Examinanden, so ist eine entsprechende Er-
mäßigung der Prüfungsdauer zulässig.
III. Entscheidung über den Aus fall der Prüfung.
§. 10. Wer in der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend gear-
beitet hat, wird zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen.
Dieß findet namentlich statt, wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische
oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden Mangel an
Zusammenhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vorneherein
darthut, daß der Examinand den erforderlichen Grad wissenschaftlicher
Bildung nicht besitzt.
§. 11. Die Feststellung des Resultats der schriftlichen und münd-
lichen Prüfung erfolgt für jede Abtheilung besonders, unmittelbar
nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat.
§. 12. Bei der Entscheidung der Kommission ist vor Allem der
Grundsatz maßgebend, daß die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänzlicher
Unwissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der
Berechtigungsschein also unbedingt zu versagen; er darf aber, selbst wenn
die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen ist, ertheilt
werden, wenn der treffende Examinand in andern Gegenständen mehr als
genügend bestanden hat und sofern die Kommission nach dem Gesammt-
resultat der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der Examinand nach seinen
Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner
Bildung besitzt.