Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

60 1. Abth. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
3. Diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche sich gut geführt und 
ausreichende Dienstkenntniß erworben haben, werden nach ½jähriger 
Dienstzeit zu Gefreiten befördert. Von da ab erhalten sie theoretischen 
und praktischen Unterricht über alle Obliegenheiten des Offiziers und Unter- 
offiziers, sowie über die besondern Standespflichten des Offiziers. Vor 
Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit werden sie einer theoretischen und 
praktischen Prüfung in den allgemeinen Standes= und Berufspflichten des 
Offiziers, sowie in den von einem Subaltern-Offizier zu verlangenden 
Kenntnissen und Fertigkeiten unterworfen. 
4. Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Truppenbefehls- 
haber. Dieselben sind verpflichtet, für kriegsgemäße Ausbildung der Ein- 
jährig-Freiwilligen zu sorgen. Die höhern Vorgesetzten überzeugen sich 
bei Inspizirungen von dem Stande der Ausbildung. 
5. Wer die Prüfung besteht, erhält das Qualifikationsattest zum 
Reserveoffizier und wird bei seiner Entlassung zum überzähligen Unter- 
offizier befördert. Das Qualifikationsattest spricht sich darüber aus, daß 
der Inhaber für qualifizirt zum Reserve-Offizier erachtet wird. 
(Im Uebrigen ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben.) 
6. Soweit es mit dem dienstlichen Interesse vereinbar, darf den 
Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem eigentlichen 
Lebensberufe weiter auszubilden. Namentlich können bei Heranziehung 
zum Garnisonsdienst Erleichterungen eintreten. 
7. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste werden sie zur Re- 
serve ihrer Waffe beurlaubt; doch können überführt werden: 
a) Einjährig-Freiwillige der Jäger zur Reserve der Infanterie und 
umgekehrt; 
b) Einjährig-Freiwillige der Kavallerie zur Reserve des Trains. 
c) „ Feldartillerie zur Fußartillerie und 
umgekehrt; 
d) Einjährig-Freiwillige der Pioniere zur Reserve der Infanterie. 
Die Ueberführung unter a) und b) verfügen die General-Kommandos, 
die Inspektion der Artillerie und des Trains, unter d) die Inspektion 
des Ingenieur-Korps und der Festungen. 
C. Pharmazeuten genügen ihrer einjährig-freiwilligen aktiven 
Dienstpflicht in einer Militärapotheke. · » 
2. Sie erhalten außerdem nach den nähern Bestimmungen des Korps- 
Generalarztes Unterricht im Sanitätsdienst im Felde und den Dienstobliegen- 
heiten eines Feldapothekers. 
3. Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner aktiven Dienst- 
zeit abzuhaltenden Prüfung das Qualifikationsattest zum Garnisons-Apo- 
theker erwirbt, tritt als Unter-Apotheker zur Reserve über. Andernfalls 
wird er als Pharmazeut zur Reserve beurlaubt. 
D. Ueber die aktive Dienstzeit 2c. der einjährig-freiwilligen 
Veterinäre siehe Dienstverhältnisse der „Militär-Veterinäre.“ 
E. Mediziner, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen 
Dienst haben, genügen ihrer aktiven Dienstpflicht entweder ganz mit der 
Waffe, oder wenn sie in das Sanitätskorps aufgenommen zu werden wün- 
schen, ½ Jahr mit der Waffe, ½ Jahr als einjährig-freiwilliger Arzt 
(Unterarzt). ·
	        
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