60 1. Abth. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
3. Diejenigen Einjährig-Freiwilligen, welche sich gut geführt und
ausreichende Dienstkenntniß erworben haben, werden nach ½jähriger
Dienstzeit zu Gefreiten befördert. Von da ab erhalten sie theoretischen
und praktischen Unterricht über alle Obliegenheiten des Offiziers und Unter-
offiziers, sowie über die besondern Standespflichten des Offiziers. Vor
Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit werden sie einer theoretischen und
praktischen Prüfung in den allgemeinen Standes= und Berufspflichten des
Offiziers, sowie in den von einem Subaltern-Offizier zu verlangenden
Kenntnissen und Fertigkeiten unterworfen.
4. Das Nähere über die Prüfung bestimmen die Truppenbefehls-
haber. Dieselben sind verpflichtet, für kriegsgemäße Ausbildung der Ein-
jährig-Freiwilligen zu sorgen. Die höhern Vorgesetzten überzeugen sich
bei Inspizirungen von dem Stande der Ausbildung.
5. Wer die Prüfung besteht, erhält das Qualifikationsattest zum
Reserveoffizier und wird bei seiner Entlassung zum überzähligen Unter-
offizier befördert. Das Qualifikationsattest spricht sich darüber aus, daß
der Inhaber für qualifizirt zum Reserve-Offizier erachtet wird.
(Im Uebrigen ist ein bestimmter Wortlaut nicht vorgeschrieben.)
6. Soweit es mit dem dienstlichen Interesse vereinbar, darf den
Einjährig-Freiwilligen Gelegenheit gegeben werden, sich in ihrem eigentlichen
Lebensberufe weiter auszubilden. Namentlich können bei Heranziehung
zum Garnisonsdienst Erleichterungen eintreten.
7. Beim Ausscheiden aus dem aktiven Dienste werden sie zur Re-
serve ihrer Waffe beurlaubt; doch können überführt werden:
a) Einjährig-Freiwillige der Jäger zur Reserve der Infanterie und
umgekehrt;
b) Einjährig-Freiwillige der Kavallerie zur Reserve des Trains.
c) „ Feldartillerie zur Fußartillerie und
umgekehrt;
d) Einjährig-Freiwillige der Pioniere zur Reserve der Infanterie.
Die Ueberführung unter a) und b) verfügen die General-Kommandos,
die Inspektion der Artillerie und des Trains, unter d) die Inspektion
des Ingenieur-Korps und der Festungen.
C. Pharmazeuten genügen ihrer einjährig-freiwilligen aktiven
Dienstpflicht in einer Militärapotheke. · »
2. Sie erhalten außerdem nach den nähern Bestimmungen des Korps-
Generalarztes Unterricht im Sanitätsdienst im Felde und den Dienstobliegen-
heiten eines Feldapothekers.
3. Wer sich nach Ausfall einer vor Beendigung seiner aktiven Dienst-
zeit abzuhaltenden Prüfung das Qualifikationsattest zum Garnisons-Apo-
theker erwirbt, tritt als Unter-Apotheker zur Reserve über. Andernfalls
wird er als Pharmazeut zur Reserve beurlaubt.
D. Ueber die aktive Dienstzeit 2c. der einjährig-freiwilligen
Veterinäre siehe Dienstverhältnisse der „Militär-Veterinäre.“
E. Mediziner, welche die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen
Dienst haben, genügen ihrer aktiven Dienstpflicht entweder ganz mit der
Waffe, oder wenn sie in das Sanitätskorps aufgenommen zu werden wün-
schen, ½ Jahr mit der Waffe, ½ Jahr als einjährig-freiwilliger Arzt
(Unterarzt). ·