III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 61
2. Zum Dienst als einjährig-freiwilliger Arzt wird zugelassen wer
das in der Anmerkung zu 8. 81 der Ers.-Ordn. erwähnte Dienstzeugniß
und die Approbation als Arzt besitzt.
3. Behufs Erlangung der Approbation werden die Mediziner nach
½jähriger Dienstzeit mit der Waffe unter Vorbehalt (der Ableistung des
Restes) zur Reserve des Sanitätskorps (Sanitätskompagnie #ten Train-
bataillons) beurlaubt.
4. Den Rest ihrer aktiven Dienstpflicht leisten sie spätestens im letzten
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ab. Sie haben sich bis
zum 1. Januar des 7. Jahres ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere bei
dem Bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zum Wiedereintritt
zu melden. Im Unterlassungsfalle werden sie durch das Landwehr-Be-
zirks-Kommando zum Dienste mit der Waffe und zwar bis zum
1. April einbeordert.
5. Nach Beendigung des 6. Semesters ihrer Studien dürfen die
unter Vorbehalt entlassenen Mediziner durch Vermittlung des Landwehr-
Bezirks-Kommandos bei dem Korps-Generalarzt unter Einreichung ihrer
bezüglichen Bescheinigung der Universität den Antrag stellen, sie für den
Mobilmachungsfall in Stellen von Unterärzten zu verwenden. Im Falle
der Genehmigung werden sie in den Landwehr-Stammrollen und Standes-
nachweisen — vorbehaltlich ihrer spätern Ernennung — als Unterärzte
geführt.
Die mit Vorbehalt entlassenen Mediziner dürfen, wenn sie im fünften
und sechsten Semester stehen, auf ihren Antrag für den Mobilmachungsfall
bis nach Beendigung ihres sechsten Semesters mit Genehmigung des Korps-
Generalarztes hinter die älteste Jahresklasse der Reserve zurückgestellt werden.
Die verfügte Zurückstellung wird im Militärpaß eingetragen und
bleibt auch beim Verziehen in einen andern Landwehr-Bataillons-Bezirk
in Kraft, sofern die Fortsetzung der Studien nachgewiesen wird.
(K.-M.-R. 3. September 1868, Nr. 11548.) Einjährig-Freiwilligen ist die
Dienstleistung nicht nur allein am Regimentssitze, sondern auch am Sitze der de-
tachirten Abtheilungen zu gestatten, so weir es mit deren Ausbildung vereinbar ist.
(Beilage zum K.-M.-R. vom 7. Februar 1868, Nr. 1825. V. Bl. 4.)
Die Einjährig-Freiwilligen müssen selbst für ihre Quartiere sorgen, haben jedoch
während der ersten 6 Wochen zu kaserniren. F. 21.
Dieselben erhalten in der Regel keinen Urlaub. Mit Genehmigung des Re-
giments-Kommandeurs können sie während ihres Dienstjahres ausnahmsweise bis
zu 14 Tagen Urlaub erhalten. — Erscheint unter ganz dringenden Umständen ein
längerer Urlaub geboten, so wird die derart zugebrachte Zeit in die Dienstzeit nicht
eingerechnet. §. 29.
Erkrankte Freiwillige können sich entweder privatim oder gegen Vergütung
eines firen Satzes (1 Mark 20 Pf.) täglich für Medikamente und Kranken-
verpflegungskosten in einem Militär-Krankenhause behandeln lassen. Bei einer Be-
schädigung in unmittelbarer Ausübung des Dienstes geschieht die Krankenpflege
ausschließlich auf Kosten des Militär-Aerars und fällt die Vergütung von Seile
des Freiwilligen fort. §. 30
Freiwillige, welche in Verpflegung des Truppentheils stehen, werden im Er-
krankungsfalle im Militär-Krankenhause gleich dem übrigen Soldaten auf ärarische
Kosten verpflegt. §S. 33.