Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 61 
2. Zum Dienst als einjährig-freiwilliger Arzt wird zugelassen wer 
das in der Anmerkung zu 8. 81 der Ers.-Ordn. erwähnte Dienstzeugniß 
und die Approbation als Arzt besitzt. 
3. Behufs Erlangung der Approbation werden die Mediziner nach 
½jähriger Dienstzeit mit der Waffe unter Vorbehalt (der Ableistung des 
Restes) zur Reserve des Sanitätskorps (Sanitätskompagnie #ten Train- 
bataillons) beurlaubt. 
4. Den Rest ihrer aktiven Dienstpflicht leisten sie spätestens im letzten 
Jahre ihrer Zugehörigkeit zum stehenden Heere ab. Sie haben sich bis 
zum 1. Januar des 7. Jahres ihrer Dienstpflicht im stehenden Heere bei 
dem Bezirks-Kommando, in dessen Kontrole sie stehen, zum Wiedereintritt 
zu melden. Im Unterlassungsfalle werden sie durch das Landwehr-Be- 
zirks-Kommando zum Dienste mit der Waffe und zwar bis zum 
1. April einbeordert. 
5. Nach Beendigung des 6. Semesters ihrer Studien dürfen die 
unter Vorbehalt entlassenen Mediziner durch Vermittlung des Landwehr- 
Bezirks-Kommandos bei dem Korps-Generalarzt unter Einreichung ihrer 
bezüglichen Bescheinigung der Universität den Antrag stellen, sie für den 
Mobilmachungsfall in Stellen von Unterärzten zu verwenden. Im Falle 
der Genehmigung werden sie in den Landwehr-Stammrollen und Standes- 
nachweisen — vorbehaltlich ihrer spätern Ernennung — als Unterärzte 
geführt. 
Die mit Vorbehalt entlassenen Mediziner dürfen, wenn sie im fünften 
und sechsten Semester stehen, auf ihren Antrag für den Mobilmachungsfall 
bis nach Beendigung ihres sechsten Semesters mit Genehmigung des Korps- 
Generalarztes hinter die älteste Jahresklasse der Reserve zurückgestellt werden. 
Die verfügte Zurückstellung wird im Militärpaß eingetragen und 
bleibt auch beim Verziehen in einen andern Landwehr-Bataillons-Bezirk 
in Kraft, sofern die Fortsetzung der Studien nachgewiesen wird. 
(K.-M.-R. 3. September 1868, Nr. 11548.) Einjährig-Freiwilligen ist die 
Dienstleistung nicht nur allein am Regimentssitze, sondern auch am Sitze der de- 
tachirten Abtheilungen zu gestatten, so weir es mit deren Ausbildung vereinbar ist. 
(Beilage zum K.-M.-R. vom 7. Februar 1868, Nr. 1825. V. Bl. 4.) 
Die Einjährig-Freiwilligen müssen selbst für ihre Quartiere sorgen, haben jedoch 
während der ersten 6 Wochen zu kaserniren. F. 21. 
Dieselben erhalten in der Regel keinen Urlaub. Mit Genehmigung des Re- 
giments-Kommandeurs können sie während ihres Dienstjahres ausnahmsweise bis 
zu 14 Tagen Urlaub erhalten. — Erscheint unter ganz dringenden Umständen ein 
längerer Urlaub geboten, so wird die derart zugebrachte Zeit in die Dienstzeit nicht 
eingerechnet. §. 29. 
Erkrankte Freiwillige können sich entweder privatim oder gegen Vergütung 
eines firen Satzes (1 Mark 20 Pf.) täglich für Medikamente und Kranken- 
verpflegungskosten in einem Militär-Krankenhause behandeln lassen. Bei einer Be- 
schädigung in unmittelbarer Ausübung des Dienstes geschieht die Krankenpflege 
ausschließlich auf Kosten des Militär-Aerars und fällt die Vergütung von Seile 
des Freiwilligen fort. §. 30 
Freiwillige, welche in Verpflegung des Truppentheils stehen, werden im Er- 
krankungsfalle im Militär-Krankenhause gleich dem übrigen Soldaten auf ärarische 
Kosten verpflegt. §S. 33.
	        
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