62 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Bekleidung, Verpflegung und Ausrüstung der
Einjährig-Freiwilligen. Beil. 1.
A. In Friedenszeiten.
1) Einjährig-Freiwillige müssen sich die etatsmäßigen Groß= und Klein-
montirungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und für ihre Verpfle-
gung und für ihr Quartier selbst sorgen.
Die zur Ausrüstung erforderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeug-
stücke, erhalten sie gegen Zahlung des durch die Etats festgesetzten jähr-
lichen Ausrüstungsgeldes aus den Beständen des Truppentheils, und die
Waffen unter der Bedingung, sie aus eigenen Mitteln in brauchbarem
Zustande zu erhalten und ebenso bei der Entlassung zurückzuliefern.
2) Einjährig-Freiwillige lassen sich im eigenen Interesse die erfor-
derlichen Bekleidungsstücke durch die Bekleidungs-Kommission des Truppen-
theils gegen Zahlung der Etatspreise beschaffen.
3) Einjährig-Freiwillige verlieren diese Eigenschaft und das Recht,
nach einjähriger Dienstzeit zur Reserve beurlaubt zu werden, wenn sie
während ihrer Dienstzeit erklären, sich während des Restes derselben aus
eigenen Mitteln nicht unterhalten zu können und auch die ausnahmsweise
Aufnahme derselben in die Verpflegung als Einjährig-Freiwillige gemäß
§. 94, 11 der Ersatz-Ordnung nicht gerechtfertigt erscheint. Eine Rück-
erstattung der durch die Selbstbeschaffung der Montirungsstücke rc. ihnen
erwachsenen Kosten findet nicht statt.
4) Sämmtliche Groß= und Kleinmontirungsstücke verbleiben beim
Ausscheiden aus dem Dienste Eigenthum des Freiwilligen. Die Aus-
rüstungsstücke sind zurückzuliefern.
B. Bei Eintritt der Mobilmachung.
5) Einjährig-Freiwillige, welche bereits dienen und einem Truppen-
theile der Feldarmee überwiesen werden, sind aus den Beständen desselben
feldmäßig zu bekleiden, auszurüsten und während des mobilen Verhältnisses
in feldmäßiger Ausrüstung 2c. für Rechnung des Truppentheils zu unter-
halten. Die von ihnen bezahlten Bekleidungsstücke verbleiben ihr Eigenthum,
können aber auch gegen Vergütung des Abschätzungswerthes vom Ersatz-
Truppentheile übernommen werden. Die von ihnen gezahlte Vergütung
für die Benutzung von Ausrüstungsstücken wird ihnen beim Einrücken in
den Etat eines Truppentheils der Feldarmee vom 1. des Monats ab,
in welchem die Mobilmachung befohlen worden, zurückvergütet.
6) Einjährig-Freiwillige, welche bereits dienen und einem Truppentheile
der Besatzungsarmee überwiesen werden, sowie zum einjährig-freiwilligen
Dienst Berechtigte, welche nach erfolgter Mobilmachung dort zur Einstel-
lung gelangen, haben bis zum Ablauf des ersten Dienstjahres, wie im
Frieden, für ihre Bekleidung selbst zu sorgen. Werden dieselben inner-
halb des ersten Dienstjahres einem Truppentheile der Feldarmee überwiesen,
so ist nach Nr. 5 zu verfahren.
C. Bei der Demobilmachung.
7) Einjährig-Freiwillige liefern die aus den Beständen des Truppentheils
empfangenen Bekleidungs= und Ausrüstungsstücke an denselben zurück und
haben, wenn sie nicht zur Entlassung kommen, bis zum Ablauf ihrer Dienstzeit
für ihre Bekleidung wieder selbst zu sorgen. Wollen sie jedoch die bei der