Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 65 
22. Die Abkommandirung bereits ernannter Sergenten, Feldwebel 
und Vizefeldwebel darf nur auf etatsmäßige Stellen stattfinden unter 
Ausscheidung aus der bisher innegehabten etatmäßigen Stelle. 
23. Regiments= und Bataillonstamboure unoterliegen den 
Bestimmungen Ziff. 20, den Mehrbetrag der Kompetenzen erhalten sie jedoch 
aus einer besondern Position des Etattitels XX. Bei jedem Hobeisten-, 
Hornisten= und Trompeterkorps darf ein etatmäßiger Hoboist 2c. zum 
überzähligen Sergenten, außeretatsmäßige Hoboisten rc. nach 2jähriger 
Dienstzeit zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden, vorausgesetzt, 
daß den Hornisten des treffenden Truppentheils die Unteroffizierscharge 
überhaupt zuerkannt ist. 
24. Vollkommen tüchtige Escadrons 2c.-Schmiede können, wenn 
sie nach 4 jähriger Dienstzeit in dieser Charge wieder kapituliren, zu 
überzähligen Sergenten befördert werden. 
25. Krankenwärter sind nur bei ganz besonderer Quali- 
fikation und unter Anrechnung auf den Etatstand an Unter- 
offizieren der treffenden Sanitäts-Kompagnie zu Oberkrankenwärtern zu 
ernennen. Auf den Mobilmachungssollstand dagegen können gualifizirte 
Krankenwärter bei ihrer Entlassung zur Reserve in diese Charge ernannt 
werden. 
26. Oberbäcker werden nur unter Berücksichtigung besonderer 
Brauchbarkeit und der unter Ziff. 15 angegebenen analogen Verhältnisse 
ernannt. 
27. Ebenso Oberschlächter und Obermaurer. 
28. Oekonomiehandwerker werden zu überzähligen Unteroffi- 
zieren nur dann ernannt, wenn sie mit Genehmigung des General- 
Kommando's als Meister Verwendung finden. 
29. Auditoriats-Aktuare der Truppentheile rücken weder zum 
Feldwebel noch Vizefeldwebel vor. 
30. Sergenten der Ouvriers= und Feuerwerker der Feuerwerks- 
Kompagnie rücken nach 15 jähriger zufriedenstellender Dienstzeit (Doppel- 
rechnung der Feldzugsjahre) zum Vizefeldwebel (Vizeoberfeuerwerker) mit 
dem bisherigen Sergentengehalt vor. 
31. Zeugsergenten dürfen nach 15jähriger (Doppelrechnung der 
Feldzugsjahre) vorwurfsfreier Gesammtdienstzeit zu Depot-Vizefeldwebeln 
ernannt werden, ohne Beeinträchtigung der bisherigen dienstlichen und 
Einkommensverhältnisse, ohne Aenderung in den Pensionsansprüchen. 
32. Bauschreibern, welche als solche unter sich in die für sie 
etatirten Sergentenstellen vorrücken, bleibt unter Vorbehalt des Schluß- 
satzes der Ziff. 14 der Rücktritt in den praktischen Dienst ihrer Stamm- 
abtheilung behufs Beförderung vorbehalten. 
33. Unteroffizieren, welche freiwillig in eine andere Dienst- 
sparte übergetreten, dadurch aber eine Stelle von niederem Chargenrang 
einnehmen, bleibt die bisherige Charge nebst Abzeichen; das Gehalt aber 
richtet sich nach der neuen Stelle. 
34. Tritt ein abkommandirt gewesener außeretatmäßiger Vizefeldwebel, 
Sergent r2c., dem das Gehalt seiner Charge zugestanden war, in den prak- 
tischen Dienst zurück, so verbleibt ihm dasselbe. 
Ueberzählige erhalten beim Rücktritt in den praktischen Dienst die 
Bezüge ihrer Charge erst beim Einrücken in die etatsmäßige 
Stelle; die Anciennetät bleibt ihnen jedoch gewahrt. 
Reinhard, Heerwesen. 5
	        
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