III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 65
22. Die Abkommandirung bereits ernannter Sergenten, Feldwebel
und Vizefeldwebel darf nur auf etatsmäßige Stellen stattfinden unter
Ausscheidung aus der bisher innegehabten etatmäßigen Stelle.
23. Regiments= und Bataillonstamboure unoterliegen den
Bestimmungen Ziff. 20, den Mehrbetrag der Kompetenzen erhalten sie jedoch
aus einer besondern Position des Etattitels XX. Bei jedem Hobeisten-,
Hornisten= und Trompeterkorps darf ein etatmäßiger Hoboist 2c. zum
überzähligen Sergenten, außeretatsmäßige Hoboisten rc. nach 2jähriger
Dienstzeit zu überzähligen Unteroffizieren ernannt werden, vorausgesetzt,
daß den Hornisten des treffenden Truppentheils die Unteroffizierscharge
überhaupt zuerkannt ist.
24. Vollkommen tüchtige Escadrons 2c.-Schmiede können, wenn
sie nach 4 jähriger Dienstzeit in dieser Charge wieder kapituliren, zu
überzähligen Sergenten befördert werden.
25. Krankenwärter sind nur bei ganz besonderer Quali-
fikation und unter Anrechnung auf den Etatstand an Unter-
offizieren der treffenden Sanitäts-Kompagnie zu Oberkrankenwärtern zu
ernennen. Auf den Mobilmachungssollstand dagegen können gualifizirte
Krankenwärter bei ihrer Entlassung zur Reserve in diese Charge ernannt
werden.
26. Oberbäcker werden nur unter Berücksichtigung besonderer
Brauchbarkeit und der unter Ziff. 15 angegebenen analogen Verhältnisse
ernannt.
27. Ebenso Oberschlächter und Obermaurer.
28. Oekonomiehandwerker werden zu überzähligen Unteroffi-
zieren nur dann ernannt, wenn sie mit Genehmigung des General-
Kommando's als Meister Verwendung finden.
29. Auditoriats-Aktuare der Truppentheile rücken weder zum
Feldwebel noch Vizefeldwebel vor.
30. Sergenten der Ouvriers= und Feuerwerker der Feuerwerks-
Kompagnie rücken nach 15 jähriger zufriedenstellender Dienstzeit (Doppel-
rechnung der Feldzugsjahre) zum Vizefeldwebel (Vizeoberfeuerwerker) mit
dem bisherigen Sergentengehalt vor.
31. Zeugsergenten dürfen nach 15jähriger (Doppelrechnung der
Feldzugsjahre) vorwurfsfreier Gesammtdienstzeit zu Depot-Vizefeldwebeln
ernannt werden, ohne Beeinträchtigung der bisherigen dienstlichen und
Einkommensverhältnisse, ohne Aenderung in den Pensionsansprüchen.
32. Bauschreibern, welche als solche unter sich in die für sie
etatirten Sergentenstellen vorrücken, bleibt unter Vorbehalt des Schluß-
satzes der Ziff. 14 der Rücktritt in den praktischen Dienst ihrer Stamm-
abtheilung behufs Beförderung vorbehalten.
33. Unteroffizieren, welche freiwillig in eine andere Dienst-
sparte übergetreten, dadurch aber eine Stelle von niederem Chargenrang
einnehmen, bleibt die bisherige Charge nebst Abzeichen; das Gehalt aber
richtet sich nach der neuen Stelle.
34. Tritt ein abkommandirt gewesener außeretatmäßiger Vizefeldwebel,
Sergent r2c., dem das Gehalt seiner Charge zugestanden war, in den prak-
tischen Dienst zurück, so verbleibt ihm dasselbe.
Ueberzählige erhalten beim Rücktritt in den praktischen Dienst die
Bezüge ihrer Charge erst beim Einrücken in die etatsmäßige
Stelle; die Anciennetät bleibt ihnen jedoch gewahrt.
Reinhard, Heerwesen. 5