66 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
35. Bei einer Demobilmachung dürfen Unteroffiziere 2c., deren
vormalige Hinterleute in dem für sich avancirenden Unteroffizierskorps
(Ziff. 40 u. 43) während des mobilen Verhältnisses Sergenten geworden
sind, unter Herstellung des früheren Anciennetätsverhältnisses, bis zum
Freiwerden einer Sergentenstelle zu überzähligen Sergenten ernannt werden.
4. Anciennetätsverhältniß.
36. Bei gleicher Qualifikation entscheidet das Anciennetätsver-
hältniß für das Vorrücken in sämmtliche Unteroffizierschargen, je innerhalb
des zur Beförderung konkurrirenden Unteroffizierskorps.
37. Unter Beachtung dieses Grundsatzes kann der Feldwebel 2c. aus
allen Sergenten und Unteroffizieren des treffenden Regiments 2c. auf Vor-
schlag, bezw. nach Erklärung des Einverständnisses der betheiligten
Kompagniechefs gewählt werden.
38. Für die Ernennung zum Stabshoboisten 2cc ist ausschließlich
die Qualifikation maßgebend.
39. Bei Beförderung zum etatmäßigen Vizefeldwebel, Sergenten 2c.
kommt zunächst das Anciennetätsverhältnifß des Unteroffizierskorps
in Betracht. Solches besteht bei der Kavalerie innerhalb des Regiments,
bei den übrigen Waffen innerhalb der Kompagnie, Batterie. Bei nicht
ausreichender Qualifikation des an der Tour stehenden, gelangt der nächst-
folgende qualifizirte Sergent rc. zur Beförderung.
Das General-Kommando kann auch bei der Kavalerie das Avancement
zum Sergenten und Vizewachtmeister innerhalb der Eskadrons gestatten
bezw. anordnen.
40. Der Ausgleich des Avancements der Unterofsfiziere zum
Sergenten, bezw. Vizefeldwebel 2c. innerhalb eines Bataillons (Abtheilung)
oder die Versetzung von einer Kompagnie (Batterie) zur andern kann in
Friedenszeiten nur im Einverständniß oder auf Antrag beider be-
theiligter Kompagnie-(Batterie)-Chefs geschehen. Ebenso bei der
Kavalerie.
41. Bei allen Waffen findet die Beförderung zum Unteroffizier
nur innerhalb der Kompagnie 2c statt.
42. Unteroffiziere außerhalb des Kompagnie 2c.-Verbandes werden
nach Maßgabe der Anciennetät des Unteroffizierskorps jener Kompagnie 2c.,
aus welcher sie hervorgegangen, mit ihrem Hintermann befördert,
jedoch müssen die rangälteren Unteroffiziere der gleichen Dienststellung
im Regiment 2c. (Institut) in die treffende höhere Charge bereits vor-
gerückt sein.
5. Beförderungsvorschlag und Nachweis.
43. Die Vorschläge zur Beförderung der im Kompagnieverband
stehenden Unteroffiziere und Unteroffiziers-Aspiranten gehen von den
Kompagnie 2c.-Chefs — bei den Stellen und Instituten von dem
nächsten Vorgesetzten der in gemeinsamer Tour Avancirenden aus.
44. Die Bataillons 2c.= und Regiments-Kommandeure — die Stellen-
vorstände — prüfen die Vorschläge.
45. Jede Ernennung und Beförderung eines Unteroffiziers wird bei
der Parole bekannt gegeben.