Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

70 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
e) für den Train an das Train-Bataillon, Inspektion der Artillerie 
und des Trains, 
f) für Pioniere an das Pionier-Bataillon, Pionier-Inspektion, In- 
spektion des Ingenieur-Korps und der Festungen, 
g) für Eisenbahntruppen an die Eisenbahn-Kompagnie, Inspektion 
des Ingenieur-Korps und der Festungen. 
4. Die obersten Waffeninstanzen vertheilen die zur Uebung heran- 
zuziehenden Offiziers-Aspiranten ihrer Waffen auf die Truppentheile, be- 
stimmen die Zeit der Uebung und wenden sich wegen Einberufung an die 
General-Kommando's. 5. Die nicht Einberufenen werden im nächsten 
Jahre wieder zur Uebung vorgeschlagen. 6. In die nach Ziff. 2 ein- 
zureichenden Nachweisungen dürfen auch solche Mannschaften aufgenommen 
werden, welche das Qualifikationsattest nachträglich zu erwerben wünschen. 
Wird ihnen dasselbe ertheilt, so werden sie im nächsten Jahre zu erneuter 
Uebung einberufen und wie die übrigen Offiziers-Aspiranten behandelt. 
7. Den Offiziers-Aspiranten wird während der Uebung Gelegenheit ge- 
geben, die einem Subalternoffizier zufallenden Dienstobliegenheiten kennen 
und erfüllen zu lernen und ihre Befähigung zur Beförderung darzuthun. 
Wer sich seiner dienstlichen und außerdienstlichen Haltung nach zu 
solcher Beförderung eignet, darf nach den ersten Wochen der Uebung zum 
Vizefeldwebel (Vizewachtmeister) ernannt werden. 
8. Beim Schlusse der Dienstleistung trägt der Regiments 2c.-Kommandeur 
in das Ueberweisungsnationale ein, ob er damit einverstanden ist oder 
nicht, daß der betreffende Offiziers-Aspirant zum Reserve= bezw. Landwehr- 
Offizier des Truppentheils in Vorschlag gebracht werde. 9. Offiziers= 
Aspiranten, welche wegen mangelnder Dienstkenntniß das Einverständniß 
des Truppenbefehlshabers nicht erlangen, dürfen im nächsten Jahre zu 
erneuter Uebung in Vorschlag gebracht werden. 10. Offiziers-Aspiranten, 
welche nach wiederholter Dienstleistung nicht geeignet zur Beförderung zum 
Offizier erachtet werden, streicht der Landwehrbezirks-Kommandeur aus 
der Kategorie der Offiziers-Aspiranten. Im Ueberweisungsnationale wird 
entsprechender Vermerk gemacht. 
Offizierswahl. 
§. 23. 1. Jeder Offiziers-Aspirant muß, ehe er Allerhöchsten Orts 
zum Offizier in Vorschlag gebracht werden darf, gewählt werden. 2. Die 
Wahl erfolgt durch das Offizierskorps desjenigen Landwehr-Bataillons, 
welchem der treffende Offiziers-Aspirant angehört; ist er zum Dienste 
einberufen, durch das Offizierskorps des Truppentheils. Mitglieder der 
Offizierskorps sind die im §. 6 der Verordnung über die Ehrengerichte 2c. 
bezeichneten Offiziere. 3. Der zur Wahl gestellte Offiziers-Aspirant muß 
sch schriftlich erklärt haben, daß er mit der Beförderung zum Offizier 
einverstanden ist, er muß die Charge eines Vizefeldwebel (Vizewachtmeister) 
bekleiden, den im §. 22, 8 berührten Vermerk im Ueberweisungsnationale 
besitzen, eine ehrenhafte Gesinnung, eine gesicherte bürgerliche Existenz und 
eine dem Ansehen des Offiziersstandes entsprechende Lebensstellung haben. 
Offiziers-Aspiranten, hinter die letzte Jahresklasse der Reserve oder Land- 
wehr zurückgestellt, dürfen während dieser Zurückstellung nicht zur Wahl 
gestellt werden. 4. Zur Theilnahme an der Wahl sind sämmtliche Mit- 
glieder des Offizierskorps berechtigt und verpflichtet. 5. Die Theilung 
des Offizierskorps eines Landwehr-Bataillons in mehrere Wahlabtheilungen
	        
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