III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 71
geschieht in derselben Weise, wie die Theilung im Ehrengerichte. 6. Die
Stimmen können mündlich oder schriftlich abgegeben werden; sie werden
von dem Landwehrbezirks-Kommandeur gesammelt. 7. Dieser leitet auch
im Wahltermin die Abstimmung, der jüngste Offizier gibt zuerst seine
Stimme ab. Es ist statthaft, in dem Wahlprotokolle die Wahlverhandlungen
über mehrere Offiziers-Aspiranten — welche mit derselben Gesuchsliste
vorgeschlagen werden — zusammen zu fassen. 8. Bei der Abstimmung
entscheidet die absolute Stimmenmehrheit. Werden Thatsachen zur Sprache
gebracht, deren nähere Aufklärung der Landwehrbezirks-Kommandeur er-
forderlich erachtet, so wird der Vorschlag zurückgezogen. Die Gründe der
Minorität gegen die Wahl werden nur dann in das Wahlprotokoll auf-
genommen, wenn die Minorität wenigstens ein Drittel der gesammten
Zahl der Stimmenden gewesen ist. 9. Können nicht mindestens neun
Offiziere zur Stimmenabgabe herangezogen werden, so sindet die Fest-
setzung des §. 47 der Verordnung über die Ehrengerichte sinngemäße An-
wendung. Das Wahlprotokoll wird später dem Bezirks-Kommando zu-
gestellt, welches den Beförderungsvorschlag zu formuliren hat. 10. Findet
die Wahl beim Truppentheil statt, so hat der Kommandeur von jenem
Landwehrbezirks-Kommandeur, welcher den Aspiranten in den Landwehr-
Stammrollen führt, ein Attest über die bürgerlichen und sonstigen Ver-
hältnisse des Treffenden einzufordern. Dieses Attest muß sich bestimmt
darüber aussprechen, ob der fragliche Offiziers-Aspirant für würdig und
geeignet zur Beförderung zum Offizier erachtet wird oder nicht.
Der Vorschlag zum Offizier.
§. 24. 1. Für alle Offiziers-Aspiranten des Beurlaubtenstandes —
wenn sie nicht zum Dienste einberufen sind — wird durch den Landwehr-
bezirks-Kommandeur mittelst Gesuchsliste') auf dem Waffeninstanzenwege
zur Allerhöchsten Entscheidung gebracht. 2. In die Gesuchslisten sind
Nachrichten über die militärische Laufbahn und bürgerliche Stellung auf-
zunehmen, dann für die Bemerkungen der höhern Instanzen entsprechende
Rubriken freizulassen; außerdem werden die Wahlprotolle und Personal-
bogen beigelegt. Die Gesuchslisten werden nur in einfacher Ausfertigung
eingereicht. Die Konzeptexemplare der an die Divisions-Kommando's ein-
zureichenden Gesuchslisten, welche den Reinschriften beigefügt werden,
werden den General-Kommandos vorgelegt und gelangen mit den Aller-
höchsten Entscheidungen ihrer Zeit an die Bezirks-Kommandos zurück.
3. Offiziers-Aspiranten der Landwehr treten mit ihrer Ernennung zum
Landwehroffizier in die jüngste Jahresklasse der Landwehr, was ihnen
vorher zu eröffnen ist. 4. Offiziers-Aspiranten, welche während der
Dauer einer Einberufung zum Offizier vorgeschlagen werden, sind in die
Gesuchsliste des Truppentheils aufzunehmen und das Attest (§. 23, 10)
des Landwehrbezirks-Kommandeurs außerdem beizufügen. 5. Der Offiziers=
Aspirant erhält die Benachrichtigung über seine Beförderung durch jene
Stelle, welche den Vorschlag eingereicht hat.
*) Offiziersvorschläge von Vizefeldwebeln und Vizewachtmeistern der Reserve
sind erst im Monat September des zweiten auf das Zugangsjahr folgenden Jahres
einzureichen und auch die Wahltermine entsprechend anzuberaumen. K.-M.-R.
25. April 1876, Nr. 4619. V. Bl. 19.