74 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
übergetreten sind, können nach Absolvirung der Staatsprüfungen jederzeit
bei dem Generalarzt des betreffenden Armee-Korps ihre Ernennung zum
Unterarzt des Beurlaubtenstandes in Antrag bringen.
Ob diesem Antrage stattzugeben, wird sich wesentlich nach den Zeug-
nissen richten, welche der betreffende Mediziner in seinem aktiven Militär-
Verhältnisse erworben hat.
Den zum einjährig-freiwilligen Dienste berechtigten Medizinern, welche
auf Grund des §. 93, 3 und 4 der Ersatz-Ordnung behufs Absolvirung
ihrer Studien Ausstand zum Dienstantritt erhalten haben, bleibt es über-
lassen, nach Ablauf des gedachten Ausstandes ihrer einjährigen Dienstpflicht
entweder ganz mit der Waffe, oder wenn sie die Staatsprüfungen absolvirt,
6 Monate mit der Waffe und in unmittelbarem Anschlusse daran
6 Monate als Arzt zu genügen.“)
Zur Zulassung zum Dienste als einjährig-freiwilliger Arzt ist das
nach sechsmonatlicher Dienstzeit mit der Waffe vorgeschriebene Dienst-
zeugniß erforderlich.
Das Dienstzeugniß enthält, daß der Betreffende nach seiner Führung,
Dienstapplikation, Charakter und Gesinnung für würdig, sowie auch nach
dem Grade der erworbenen Dienstkenntnisse für qualifizirt erachtet werde,
dereinst die Stellung eines militärischen Vorgesetzten im Sanitätsdienste
zu bekleiden.
Das für das Führungs-Attest vorgeschriebene Schema darf mit den
entsprechenden Modifikationen zur Ausstellung des Dienstzeugnisses benützt
werden.
Nach Vollendung ihrer aktiven Dienstzeit treten die einjährig-
freiwilligen Aerzte ohne weitere Ernennung vorläufig als Unterärzte
in den Beurlaubtenstand.
3. Dienstverhältnisse der auf Universitäten ausgebildeten,
auf Beförderung im Sanitäts-Korps eintretenden
Mediziner.
§. 5. Einjährig-freiwillige Aerzte, welche auf Beförderung im Sani-
täts-Korps dienen wollen, können nach erworbenem Dienstzeugnisse und
nach vierwöchentlicher im Lazareth oder bei der Truppe als Arzt abge-
leisteter Dienstzeit von dem treffenden Korps-Generalarzte zur Anstel-
ung als Unterarzt dem Kriegsministerium unter Vorlage der Quali-
fikation vorgeschlagen werden.
Diese Anstellung gibt dem betreffenden Unterarzte Anspruch auf das
Gehalt rc. seiner Charge; bevor jedoch die definitive Anstellung erfolgt,
muß er sich durch Kapitulations-Protokoll verpflichten, außer seiner
einjährigen Dienstzeit mindestens noch ein Jahr im aktiven Heere
als Arzt zu dienen.
OMach erfolgter Anstellung können Unterärzte nach Bedarf verwendet
werden.
Für die Zahl der anzustellenden Unterärzte im aktiven Dienststande
ist in der Regel die der manquirenden Assistenz-Aerzte maßgebend.
(§+. 13, 2. Der einjährig-freiwillige Arzt, sowie der Unterarzt stehen im Range
des Portepee-Unterofffziers.)
*) Bezüglich der vorzulegenden Ausweise über die Aerzte des Beurlaubten-
standes siehe Kontrolordnung F. 10.