III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 75
B. Wahl zum Assistenzarzte.
a) Unterärzte des aktiven Dienststandes.
Vorschlag zur Wahl.
8. 6. Die Unterärzte des aktiven Dienststandes können, sofern sie die
Staatsprüfungen bestanden haben, nach dreimonatlicher Dienstleistung in
einem Militär-Lazareth oder einer Truͤppe, auf Antrag des Chefarztes,
bezw. rangältesten ärztlichen Vorgesetzten unter schriftlicher Genehmigung
des Kommandanten bezw. Kommandeurs auf dem Dienstwege bei der zu-
ständigen Division zur Wahl als Assistenz-Arzt vorgeschlagen werden.
Wird der Unterarzt von dem zuständigen militärischen oder ärztlichen
Vorgesetzten nicht für geeignet zur Beförderung gehalten, so berichtet der
Militär-Vorgesetzte auf dem Dienstwege an das Kriegsministerium.
Wähler, Wahlprotokoll, Würdigkeits-Erklärung.
§. 7. Die Wahl beraumt der Divisions-Kommandeur an; hiezu ver-
sammeln sich die in der Garnison befindlichen, im Offiziersrange stehenden
Militärärzte der Division, sowie die der nicht im Divisionsverbande stehen-
den Truppentheile, Behörden 2c.
Letztere werden zu diesem Zwecke durch den Korps-Generalarzt ein
für allemal der Division zugetheilt.
Ueber den Verlauf der Wahlverhandlung wird ein Protokoll auf-
genommen.
Zur Grundlage für die Beurtheilung der Würdigkeit des zu Wählenden
dient neben der Erklärung des Truppen-Commandeurs ein Zeugniß des
Regiments-Arztes, welches auszusprechen hat,
„daß der Vorgeschlagene sowohl seiner Führung und Dienst-
„applikation, als auch seiner, den Ansichten der Standesgenossen
pentsprechenden moralischen Eigenschaften halber, zur Beför-
„derung pflichtmäßig empfohlen werde.“
Die außerhalb des Wahlortes garnisonirenden Aerzte der Division
geben ihre Stimmen schriftlich, wenn sie zustimmen durch Vollziehung des
Wahlprotokblls, ab.
Verfahren bei Meinungs-Verschiedenheit der Wähler.
§. 8. Durch die Wahl erklären die Aerzte der Division, daß sie den
Vorgeschlagenen für würdig erachten, in ihre Mitte zu treten.
Findet sich in dem Wahlkörper eine Meinungsverschiedenheit, so wird
a) wenn sich die Majorität gegen die Beförderung ausspricht, der
Vorgeschlagene ohne Weiteres zurückgestellt;
b) wenn die Minorität oder nur einzelne Arzte dagegen sind, von
diesen ihre abweichende Ansicht motivirt.
Der Korps-Generalarzt referirt darüber und reicht den Beförderungs-
Vorschlag selbst dann ein, wenn auch er der Ansicht der Minorität beitritt.
Zurückgestellte Aspiranten.
§. 9. Die zur Wahl nicht vorgeschlagenen und in der Wahl nicht
bestandenen Unterärzte dienen nach Maßgabe ihrer Dienstverpflichtung in
ihrer Charge weiter.