Full text: Heerwesen und Dienst in der königlich bayerischen Armee.

76 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres. 
Sie können später wieder zur Wahl gestellt werden, wenn sie sich 
geeignet erweisen. 
Feststellung der Anciennetät. 
§. 10. Die Anciennität wird durch die Anstellung als Unterarzt und 
bei gleichzeitiger Anstellung mehrerer dieser Charge durch das Datum des 
Zeugnisses über die Ablegung der Staatsprüfung, bei gleichem Datum 
dieses Zeugnisses durch das Lebensalter bestimmt und gewährt das ältere 
immer den Vorrang. 
b) Unterärzte des Beurlaubtenstandes. 
Erfordernisse zur Wahl. 
§. 11. Die Unterärzte des Beurlaubtenstandes können das für die 
Wahl zum Assistenzarzt erforderliche Zeugniß des Regimentsarztes (2. 7) 
erwerben, entweder durch eine freiwillige sechswöchentliche Dienstleistung 
als Unterarzt mit Gehalt bei einem Truppentheil oder bei einer in Folge 
der Dienstverpflichtung stattgehabten Einziehung. 
Sobald sie im Besitze dieses Zeugnisses sind, erfolgt die Präsentation 
zur Wahl. (8§. 6.) 
Aerzte, welche ihrer Dienstpflicht mit der Waffe genügt haben, und 
dem Beurlaubtenstande als Offiziere) angehören, sind — im Falle eines 
gewünschten Uebertrittes in das Sanitäts-Korps — der Wahl zum Assi- 
stenzarzt nicht unterworfen; es ist für sie auch das Zeugniß des Regi- 
mentsarztes entbehrlich. 
Unmittelbar nach erfolgter Aufnahme in das Sanitäts-Korps müssen 
sie jedoch vier Wochen in einem, von dem betreffenden Korps-Generalarzt 
zu bestimmenden Lazarethe Dienste leisten. 
V. Ergänzung der Militär-Apotheker. 
(Dienstverhältnisse in der königl. bayer. Armee. Militär-Apotheker. 1873. V. Bl. 33.) 
1. Zugang. 
§. 2. Die Militär-Apotheker ergänzen sich nur aus Personen, welche 
die Approbations-Prüfung als Apotheker bestanden haben, vorausgesetzt, 
daß dieselben den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst 
besitzen, und zwar aus: » « 
"a)Pharmazeuten,dieinErfüllungihrerallgemeinenDienstpflicht 
begriffen sind; 
b) solchen, welche Anspruch machen, bei entstehender Vakanz in den 
aktiven Dienst auf Beförderung übertreten zu dürfen. 
  
  
*) Wenn Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Approbation 
als Arzt besitzen, so wird dies in den Stammlisten rc. besonders angemerkt. 
Mediziner, welche dem Sanitäts-Korps nicht angehören, müssen, wenn sie im 
Beurlaubtenstande die Approbation als Arzt erlangen, unverzüglich dem Landwehr— 
bezirks-Kommando hiervon Meldung machen. 
Gesuche um Anstellung im Sanitäts-Korps richten Offiziere und Mannschaften 
des Beurlaubtenstandes an ihre Landwehrbezirks-Kommandos.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.