76 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Sie können später wieder zur Wahl gestellt werden, wenn sie sich
geeignet erweisen.
Feststellung der Anciennetät.
§. 10. Die Anciennität wird durch die Anstellung als Unterarzt und
bei gleichzeitiger Anstellung mehrerer dieser Charge durch das Datum des
Zeugnisses über die Ablegung der Staatsprüfung, bei gleichem Datum
dieses Zeugnisses durch das Lebensalter bestimmt und gewährt das ältere
immer den Vorrang.
b) Unterärzte des Beurlaubtenstandes.
Erfordernisse zur Wahl.
§. 11. Die Unterärzte des Beurlaubtenstandes können das für die
Wahl zum Assistenzarzt erforderliche Zeugniß des Regimentsarztes (2. 7)
erwerben, entweder durch eine freiwillige sechswöchentliche Dienstleistung
als Unterarzt mit Gehalt bei einem Truppentheil oder bei einer in Folge
der Dienstverpflichtung stattgehabten Einziehung.
Sobald sie im Besitze dieses Zeugnisses sind, erfolgt die Präsentation
zur Wahl. (8§. 6.)
Aerzte, welche ihrer Dienstpflicht mit der Waffe genügt haben, und
dem Beurlaubtenstande als Offiziere) angehören, sind — im Falle eines
gewünschten Uebertrittes in das Sanitäts-Korps — der Wahl zum Assi-
stenzarzt nicht unterworfen; es ist für sie auch das Zeugniß des Regi-
mentsarztes entbehrlich.
Unmittelbar nach erfolgter Aufnahme in das Sanitäts-Korps müssen
sie jedoch vier Wochen in einem, von dem betreffenden Korps-Generalarzt
zu bestimmenden Lazarethe Dienste leisten.
V. Ergänzung der Militär-Apotheker.
(Dienstverhältnisse in der königl. bayer. Armee. Militär-Apotheker. 1873. V. Bl. 33.)
1. Zugang.
§. 2. Die Militär-Apotheker ergänzen sich nur aus Personen, welche
die Approbations-Prüfung als Apotheker bestanden haben, vorausgesetzt,
daß dieselben den Berechtigungsschein zum einjährig-freiwilligen Dienst
besitzen, und zwar aus: » «
"a)Pharmazeuten,dieinErfüllungihrerallgemeinenDienstpflicht
begriffen sind;
b) solchen, welche Anspruch machen, bei entstehender Vakanz in den
aktiven Dienst auf Beförderung übertreten zu dürfen.
*) Wenn Offiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes die Approbation
als Arzt besitzen, so wird dies in den Stammlisten rc. besonders angemerkt.
Mediziner, welche dem Sanitäts-Korps nicht angehören, müssen, wenn sie im
Beurlaubtenstande die Approbation als Arzt erlangen, unverzüglich dem Landwehr—
bezirks-Kommando hiervon Meldung machen.
Gesuche um Anstellung im Sanitäts-Korps richten Offiziere und Mannschaften
des Beurlaubtenstandes an ihre Landwehrbezirks-Kommandos.