80 1. Abthl. Stärke, Eintheilung und Ergänzung des Heeres.
Der Korps-Stabsveterinär prüft die vorgelegten Berechtigungs-
Nachweise und legt das Gesuch dem General-Kommando vor, welches die
Einstellung verfügt und dem Kriegsministerium Anzeige macht.
Einstellungstermin sind der 1. April und 1. Oktober. Gesuche um
Einstellung außer dem Termine gehen an das General-Kommando.
(Den Fahneneid leisten die Veterinäre beim Zugang, den Eid über Nicht-
betheiligung an geheimen Gesellschaften bei der Beförderung zu Veterinären II. Klasse;
die Benachrichtigung des Civil-Vorsitzenden der Bezirks-Ersatzkommission des
Domizils des Eingestellten ist Sache des Truppentheils.)
Die militärische Ausbildung, wobei insbesondere auf Zuziehung
zum Reitunterricht Bedacht zu nehmen, steht in erster Linie; der
Kommandeur wird eine angemessene Verbindung von Ausbildung und
Dienst anordnen.
Hat sich der einjährig-freiwillige Veterinär nach Ablauf seines Dienst-
jahres zur Beförderung in seiner Branche gqualifizirt erwiesen, worüber
auf Antrag des rangältesten Veterinärs des Truppentheils der vorgesetzte
Regiments-Kommandeur entscheidet, so beantragt letzterer unter Vorlage
der Qualifikation auf dem Dienstwege die Ernennung des Betreffenden
durch das Kriegsministerium als Unterveterinär der Reserve unter gleich-
zeitiger Vormerkung zu eventueller Beförderung zum Veterinär II. Klasse
des aktiven Dienststandes.
Für die Zahl der anzustellenden Unterveterinäre im aktiven Dienst-
stande ist der Abgang an Veterinären II. und 1. Klasse bestimmend.
Durch die Anstellung als Unterveterinär im aktiven Dienste erwächst
dem Treffenden der Anspruch auf das normirte Gehalt; derselbe verpflichtet
sich protokollarisch, im Falle seiner Anstellung mindestens ein Jahr im
steheinden Heere als Veterinär zu dienen.
Die Wahl des Truppentheils steht nur dem einjährig-freiwilligen
Veterinär zu; Unterveterinäre kommen nach Bedarf in Verwendung.
(Unterveterinäre haben den Rang von Portepee-Unteroffizieren und gehören
wie die freiwilligen Veterinäre zum Soldatenstand. Veterinäre II. Klasse rangiren
in die 7., I. Klasse in die 6., Stabs-Veterinäre in die 5., Oberstabs-Veterinäre in die
4. Rangklasse der obern Militärbeamten mit Offiziersrang, jedoch ohne Gleich-
achtung mit einer bestimmten Charge.)
3. Nicht auf Beförderung dienende Veterinäre
§. 4 verhalten sich bezüglich ihres Diensteintrittes nach §. 3.
Solche Veterinäre werden, ihre dienstliche und fachliche Qualifikation
vorausgesetzt, nach Ablauf ihrer einjährigen Dienstzeit auf Antrag des
rangältesten Veterinärs von dem Regiments-Kommandeur als Unterveterinär
der Reserve dem General-Kommando in Vorschlag gebracht, welches die
Genehmigung zum Uebertritt der Treffenden in gedachter Charge verfügt
und ihnen als Berechtigungs-Nachweis das Qulifikationsattest zu Unter-
veterinären der Reserve ausstellt.
Veterinäre, welche das Qualifikationsattest zum Unterveterinär nicht
erlangt haben, treten in den Waffendienst und werden bei etwa statthabender
Einziehung aus der Reserve mit der Waffe ausgebildet.
Derartige Versetzungen verfügt auf Antrag des Regiments-Kom-
mandeurs das General-Kommando unter Anzeige an das Kriegs-
ministerium.