III. Abschn. Die Ergänzung des Heeres. 83
8. 2. Für die Beförderung zu höhern Stellen der Militär-Verwal-
tung im Referatsdienste des Kriegsministeriums, dann zur Intendantur ent—
scheidet weniger das Dienstalter, als höhere, wissenschaftliche Befähigung
und hervorragendes Talent im Militärverwaltungsfache.
Die Beförderung in den übrigen Stellen der Militär-Verwaltung
erfolgt, unter Berücksichtigung ausreichender dienstlicher Befähigung und
persönlicher Würdigkeit im Allgemeinen durch alle Zweige des Kassen-,
Material= und Rechnungsdienstes — mit Ausnahme der Remonte-Depots
— gemeinschaftlich und in der Regel nach dem Dienstalter.
Beamte, deren Befähigung zu selbstständigen Posten nicht nachgewiesen
Eri msfen- bevor sie auf solche befördert werden, eine Probedienstzeit
erstehen.
b) Bestimmungen für übertretende Offiziere.
§. 3. Uebertretende Offiziere (§. 1 lit. a u. b) ferner Beamte der
Remonte-Depots reichen ihre Gesuche auf dem Dienstwege an das Kriegs-
ministerium ein. Dieses entscheidet alsdann nach Maßgabe der persönlichen
und dienstlichen Verhältnisse über die Zulassung zur Praxis.
Die Praxis dauert in der Regel ein Jahr.
Entsprechen die Fortschritte innerhalb der festgesetzten Zeit nicht, so
verfügt das Kriegsmiuisterium die Enthebung von der Praxis. Dagegen
erfolgt nach erprobter Befähigung die Ernennung zum obern Verwaltungs-
beamten für Offiziere, Aerzte 2c. mit dem bisherigen Grade beziehungs-
weise in der Rangklasse und dem bisherigen Patentsdatum, bezüglich der
Portepeefähnriche in der 7. Rangklasse, wenn nicht besondere Befähigung
die Beförderung außer der Tour begründet.
§. 4. Für die Dauer der Praxis bleiben Offiziere 2c. auf dem Etat
ihrer Truppentheile, Offiziere des Beurlaubtenstandes auf jenem ihrer
Landwehr-Bezirks-Kommandos und erhalten auf deren Rechnung die Ge-
hälter und Servisgelder ihrer Charge.
Pferde-Rationen werden höchstens noch drei Monate nach Antritt
der Praxis gewährt.
Reisekosten werden nur dann vergütet, wenn der Betreffende ohne
eigenes Ansuchen zum Antritt oder zur Fortsetzung der Praxis nach einer
andern Garnison bestimmt wird. Wer die auswärtige Praxis selbst nach-
sucht, oder von der Praxis freiwillig zurücktritt, hat keinen Anspruch auf
Reisekosten. — Umzugskosten werden erst bei wirklicher Ernennung zum
obern Beamten gewährt.
§. 5. Rechtspraktikanten, welche nicht mehr wehrpflichtig sind, richten
ihre Gesuche mit Beilagen — (Zeugnisse a) über die bestandene Staats-
prüfung, b) über die bei Civilstellen zurückgelegte Praxis, c) über Erfül-
lung der Wehrpflicht, d) über ihre körperliche Diensttauglichkeit) unmittel-
bar an das Kriegsministerium, Wehrpflichtige dagegen an das Kommando
ihres Truppentheils oder Landwehr-Bezirks. (Beilagen c und d fallen
hier fort.) Die Stellen befördern die Eingaben mit Nationale an die
höchste Stelle.
Zur Praxis zugelassene Rechtspraktikanten sind auf deren Dauer von
der Einberufung zum Waffendienste, von den Uebungen und Kontrolver-
sammlungen befreit.
Nicht mehr Wehrpflichtige werden beim Antritte der Praxis hand-
gelübdlich verpflichtet.
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