Full text : Das Staats- und Verwaltungsrecht der Fürstentümer Reuß älterer und jüngerer Linie.

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ist.  Ist  der  Täter  z.  B.  in  entschuldbarer  Weise  —  man  denke  daran,  daß  er
sich  auf  Meinungsäußerungen  maßgeblicher  Stellen  (s.  dazu  den  folgenden
Paragraphen)  verlassen  hat  —  zu  der  Auffassung  gekommen,  daß  er  seiner
Preisbemessung  ohne  weiteres  den  Marktoreis  zugrunde  legen  dürfe,  so  muß
dieser  Irrtum  eine  Verurteilung  wegen  Preiswuchers  ausschließen,  während
nach  der  bisherigen  Rechtslage  ein  solcher  Irrtum  über  den  Strafrechtssatz
völlig  unerheblich  war.

Wo  der  Rechtsirrtum  berücksichtigt  wird,  ist  ein  persönlich  wirkender
Strafausschließungsgrund,  nicht  ein  Schuldausschließungsgrund  gegeben.“)
Für  jeden  Teilnehmer  muß  also  gesondert  die  Anwendbarkeit  der  Bundesratsverordnung
  geprüft  werden.

9  3.
Die  fahrlässige  Begehung  des  RKriegswucherdelikts.
Insbesondere  das  Maß  der  erforderlichen  Sorgfaltspflicht.


I.  Der  Begriff  der  Fahrlässigkeit.  Insbesondere  das  Merkmal  der  Voraussehbarkeit
  des  Erfolhgesss  ...  ..  ..  ..  .  .  .  .  .  ..  ..  .  129

II.  Das  Maß  der  Sorgfaltspflicht.
1.  Die  Erhöhung  der  Sorgfaltspflicht  in  der  Kriegszeit,  besonders  für  den
selbständigen  Gewerbetreibeden:  130
2.  Die  Bewahrung  dieser  erhöhten  Sorgfaltspflicht  vor  der  bei  der  Verletzung
  von  Polizeidelikten  beobachteten  Uberspannung  des  Schuldbegriffs  131
3.  Die  mindere  Sorgfaltspflicht  des  Privatmanns  und  des  gewerblichen

Angestellen  .  .  ..  134
4.  Die  Bedeutung  der  zu  berücksichtigenden  individuellen  Fähigkeit  des
Täters  für  die  Frage  der  genügenden  Sorgfalt  ..  ..  ...  ...  ....  ..  .  ...  134

I.  Fahrlässig  handelt  der  Ubertreter  der  Kriegswuchergesetze,  wenn  er  die
Tat  zwar  nicht  mit  Vorsatz,  jedoch  unter  Vernachlässigung  derjenigen  Sorgfalt
ausführt,  zu  welcher  er  nach  den  Umständen  und  nach  seinen  persönlichen  Verhältnissen
  verpflichtet  ist,  und  er  zufolge  dieser  Vernachlässigung  entweder  nicht
voraussieht,  daß  er  den  Tatbestand  eines  Kriegswucherdelikts  verwirklicht  oder
darauf  vertraut,  daß  das  nicht  geschehen  werde.!)  Immer  muß  also,  wenn
der  Vorwurf  der  Fahrlässigkeit  erhoben  werden  soll,  der  Erfolg  der  Gesetzesin

  LZ.  1917  S.  425,  431;  Goldschmidt  in  JW.  1917  S.  183,  187;
v.  Hippel  in  L3.  1917  S.  697;  IV.  Senat  vom  4.  Mai  1917,  Entsch.  50  S.309
auf  S.  313.

a2)  s.  Schäfer  in  L3.  1917;  Meyer  in  DJ9.  1917  S.  179;  Urteil  d.
Baber.  Ob.  Landesgerichts  vom.  24.  Mai  1917  in  Beiblatt  zu  Just  Min  Bl.  1917
S.  131  f.  And.  Meinung  Lobe  in  L3.  1917  S.  230;  Goldschmidt  in  JIW.
1917  S.  186;  v.  Hippel  in  Dötrafr..  1917  S.  24.
1)  Die  hier  gegebene  Definition  der  Fahrlässigkeit  schließt  sich  im  wesentlichen
an  die  Formulierung  an,  die  der  deutsche  Vorentwurf  von  1909  (in  fast  wörtlicher
UÜbereinstimmung  mit  dem  Schweizer  Vorentwurf  von  1903)  und  Frank  zu
§  59  unter  VIII.  geben.  In  der  Hauptsache  sind  die  in  die  Definition  aufgenommenen
  Merkmale  unbestritten;  eine  Differenz  besteht  eigentlich  nur  in  der
Frage  der  Berücksichtigung  der  persönlichen  Verhältnisse  des  Täters.

 

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