18 1. Abschnitt. Von Rußland zu Großbritannien. 1887—1894.
auch getan. Die Uberzeugung vom Autzen der Zugehörigkeit Italiens
zum Oreibunde wuchs unter den Politikern IZtaliens zunächst erheblich.
Dieser ANutzen zeigte sich sozusagen auf Schritt und Tritt der italienischen
Politik und Wirtschaft, ohne daß Italien Unkosten davon gehabt hätte.
Ob die Staatsmänner in den ersten Dreibundszeiten geneigt und imstande
gewesen wären, durchzusetzen, daß Italien in einem europäischen Kriege
seinen Bundespflichten genügte, muß dahingestellt bleiben, wahrscheinlich
hätte das ganz und gar von der Konstellation und von den Ergebnissen
italienischer Zweckmäßigkeitsberechnungen abgehangen. Wandeldbar blieb
das Element desjenigen Teils der italienischen Politik, welcher nicht direkt
durch den Dreibundvertrag umschrieben wird, und eben hier, wo die Ita-
liener politisch und militärisch ihre schwache Stelle fühlten, wo die nicht
dokumentarisch-vertraglich verbürgte Garantie des Status quo im Mittel-
ländischen Meere durch die britische Flotte Platz zu greifen hatte, setzte
die französische Politik ein. Hierzu gesellten sich in den neunziger Jahren
die afrikanischen Schwierigkeiten, ferner solche finanzieller und wirtschaft-
licher Natur. Dazu kam allgemein der alte, zunehmende italienische
Haß gegen ÖOsterreich-Ungarn und die Fremdbeit des Ztalieners deutschem
Wesen gegenüber, und schließlich, wie wir heute erfahren haben, das
gänzliche Fehlen des Momentes der Bundestreue. Trotzdem, wie hier
schon vorweggenommen sei, war der Verrat von 1915 kein unausweichliches
Verhängnis, sondern das negative Ergebnis einer ausweichenden Politik
innerhalb des Oreibundes.
Die Grundzüge der italienischen Politik und das deutsch-italienische
Verhältnis sind hier, zu Anfang des letzten Bierteljahrhunderts deutscher
Politik, deshalb besonders stizziert worden, weil beide die Grundlage
und Erklärung für viele wichtige politische Erscheinungen und Akte während
dieser fünfundzwanzig Jahre bilden. Ohne deren Kenntnis wären die
letzteren nicht verständlich, geschweige denn beurteilbar.
Die Rückversicherung und ihre Auflösung.
General v. Caprivi, als Bismarcks Nachfolger im Frühjahr 1890 er-
nannt, lehnte eine Erneuerung des deutsch-russischen Rückversicherungs-
vertrages ab oder unterließ stillschweigend die Erneuerung. Mit dem
Herbste des gleichen Jahres erlosch der Vertrag.
Bevor wir die Folgen dieses vielbesprochenen und schwerwiegenden
Aktes erörtern, ist es notwendig, kurz auf seine Vorgeschichte einzugehen,
soweit sie bekannt ist. Amtlich Authentisches ist niemals über den Rück-
versicherungsvertrag gesagt worden. Von seiner Ezistenz erfuhr man
erst durch die Enthüllungen der „Hamburger Nachrichten“ im Jahre