Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 5. 
Die Wirksamkeit des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten 
Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni 1869. beginnt am 1. Juli 1871. 
In den nach dem Bayerischen Prozeßrechte zu verhandelnden Sachen treten 
an Stelle des letzten Satzes des §. 18. dieses Gesetzes folgende Bestimmungen: 
Handelt es sich um eine zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehörige Nichtigkeitsbeschwerde, so hat der oberste Landesgerichts- 
hof, sobald die vorgeschriebene Hinterlegung der Akten erfolgt ist oder 
eine Frist hierfür nicht mehr läuft, nach Vernehmung des Staatsanwalts 
mittelst eines in geheimer Sitzung zu fassenden Beschlusses die Abgabe 
der Akten an das Bundes-Oberhandelsgericht zu verfügen. 
Den abzugebenden Akten ist in allen Fällen ein schriftliches Requisitorium 
des Staatsanwalts beizulegen.  
§. 6. 
Das Gesetz vom 21. Juni 1869., die Gewährung der Rechtshülfe betreffend, 
wird vom 1. Juli 1871.  an mit nachstehendem Zusatz zu §. 39. eingeführt: 
Für die Anwendung derjenigen Vorschriften der Bayerischen Civilprozeß- 
ordnung, welche den Gerichtsstand oder die Personalhaft betreffen oder 
überhaupt auf der Annahme beruhen, daß die Rechtsverfolgung im Aus- 
lande die Geltendmachung eines Anspruches erschwere, ist gleichfalls das 
gesammte Gebiet des Deutschen Reichs als Inland zu betrachten. 
§. 7. 
Das Strafgesetzbuch vom 31. Mai 1870. und das Einführungsgesetz zu 
demselben treten am 1. Januar 1872. in Geltung.  
An Stelle der Vorschriften des §. 4. des gedachten Einführungsgesetzes 
hat es für Bayern bis auf Weiteres bei den einschlägigen Bestimmungen des 
Militairstrafrechts, sowie bei den sonstigen gesetzlichen Vorschriften über das Stand- 
recht sein Bewenden. 
§. 8. 
Das Gesetz über die Abgaben von der Flößerei vom 1. Juni 1870. wird 
mit dem Tage der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes eingeführt.  
Die nach §. 2. desselben zu leistende Entschädigung besteht in dem acht- 
zehnfachen Betrage des durchschnittlichen Reinertrages der Abgabe aus den letzten 
drei Kalenderjahren vor dem Aufhören der Erhebung. 
Der Antrag auf Entschädigung ist bei Vermeidung der Präklusion inner- 
halb sechs Monaten nach dem Tage, mit welchem die Erhebung der Abgabe auf- 
gehört hat, an das Reichskanzleramt zu richten. 
 §. 9. 
Das Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Bundes- und Staats- 
angehörigkeit vom 1. Juni 1870. tritt mit dem Tage der Wirksamkeit des gegen- 
wärtigen Gesetzes in Kraft, jedoch mit Ausnahme der Bestimmungen in §. 1. 
Absatz 2., §. 8. Absatz 3. und §. 16. §. 10.
	        
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