Contents : Die Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850.

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I.  Verfassungsurkunde  v.  31.  Januar  1850.  Art.  84.

Nr.  1  und  85  Abs.  2  des  Gerichtsverfassungsgesetzes,  daß  die  Mitglieder  einer
Deutschen  gesetzgebenden  Versammlung  die  Berufung  zum  Amt  eines  Schöffen  oder
Geschworenen  ablehnen  dürfen.

Es  ist  vorgekommen,  daß  Behörden  die  Abgeordneteneigenschaft  der  betreffenden
  Person  nicht  gekannt  und  daher  unwissentlich  den  Art.  84  verletzt  haben.  Um
solchem  Fehlgriff  vorzubeugen,  hat  gemäß  einer  von  dem  Abgeordnetenhause  am
17.  März  1875  beschlossenen  Aufforderung  der  Minister  des  Innern  das  Zirkularreskript
  vom  18.  Mai  1875  erlassen  (Verwaltungs-Minist.-Bl.  S.  145).  Nach  demselben
  sollen  die  Regierungen  die  Wahlkommissarien  beauftragen,  von  dem  Resultate
jeder  Wahl  sogleich  nach  erfolgter  Annahme  derselben  durch  den  Gewählten  der
Polizeibehörde  des  Wohnortes  des  Letzteren  Mittheilung  zu  machen.  In  den  Fällen,
wo  ein  Mandat  niedergelegt  oder  vom  Abgeordnetenhause  für  erloschen,  oder  von
diesem  eine  Wahl  für  ungiltig  erklärt  wird,  soll  die  Regierung,  sobald  sie  den  Auftrag
  zur  Herbeiführung  der  dadurch  nothwendig  gewordenen  Ersatzwahl  erhält,  die
Polizeibehörde  des  Wohnortes  des  bisherigen  Abgeordneten  davon  in  Kenntniß
setzen,  daß  derselbe  aufgehört  habe,  Mitglied  des  Abgeordnetenhauses  zu  sein.  Die
Polizeibehörden  sollen  von  den  ihnen  hiernach  zu  machenden  Mittheilungen  den
Gerichtsbehörden  und  den  Beamten  der  Staatsanwaltschaft,  in  deren  Geschäftsbezirk
der  Wohnort  des  Gewählten  belegen  ist,  Kenntniß  geben.

Ob  ein  ähnlicher  Erlaß  bezüglich  der  Mitglieder  des  Herrenhauses  ergangen
ist,  ist  nicht  bekannt.  "

C.  1.  Zunächst  darf  also  kein  Mitglied  einer  Kammer  ohne  deren  Genehmigung  während

  einer  Sitzungsperiode  wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  Handlung  zur
Untersuchung  gezogen  oder  verhaftet  werden,  außer  wenn  es  bei  Ausübung  der
That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen  wird.
Dieses  Verbot  gilt  nicht  für  die  Dauer  einer  Legislaturperiode,  also  einschließlich
der  Vakanzzeit  zwischen  den  einzelnen  Sitzungsperioden,  sondern  nur  für  die
Dauer  einer  Sitzungsperiode,  für  diese  aber  vollständig  vom  Augenblicke  der  Eröffnung
  an  bis  zum  Augenblicke  der  Schließung,  einschließlich  der  zwischen  diesen
beiden  Zeitpunkten  liegenden  Vertagungen.  In's  Auge  gefaßt  ist  ein  Verfahren
wegen  einer  mit  Strafe  bedrohten  That.  Somit  ist  ein  Zwangsverfahren,  es
mag  von  den  Gerichten  oder  von  den  Verwaltungs-,  insbesondere  den  Polizeibehörden
  ausgeübt  werden,  zulässig,  weil  durch  dasselbe  nicht  eine  strafbare
Handlung  verfolgt,  sondern  ein  Ungehorsam  gegen  rechtmäßige  Anordnungen  der
Organe  der  Staatsgewalt  gebrochen  oder  unschädlich  gemacht  werden  soll.  Ebenso
ist  zulässig  ein  Verfahren  auf  Entziehung  einer  gewerblichen  Befugniß,  z.  B.  der
Schankgerechtigkeit,  des  Gewerbes  als  Schiffer  oder  Steuermann  u.  a.,  weil  diese
Entziehung,  obgleich  von  dem  Betroffenen  oft  schwer  empfunden,  keine  eigentliche
Strafe,  sondern  eine  vorbeugende  Berwaltungsmaßregel  ist.  Endlich  ist  statthaft
die  polizeiliche  Verwahrung  nach  §  6  des  Gesetzes  zum  Schug  der  persönlichen
Freiheit  vom  12.  Februar  1850  (siehe  Anmerk.  C.  zu  Art.  5,  oben  S.  58).
Das  Wort  Untersuchung  ist  im  weitesten  Sinne  zu  nehmen.  Es  umfaßt  nicht
bloß  die  —  civil-  und  militär=  —  gerichtliche,  sondern  auch  die  disziplinare,
polizeiliche  und  steueramtliche  Untersuchung  und  zwar  vom  Beginn  des  Ermittelungsverfahrens
  an  durch  das  Vorbereitungsverfahren  und  die  Voruntersuchung
hindurch  bis  zur  Erhebung  der  Anklage  bez.  Erlaß  eines  Strafbefehls,  überall
jedoch  nur  insoweit,  als  es  unmittelbar  gegen  die  Person  des  Landtagsmitgliedes
gerichtet  ist,  also  mit  der  Befugniß  zur  Vornahme  aller  derjenigen  Handlungen,
welche  nicht,  wie  z.  B.  Vorladung  oder  Haussuchung,  in  die  persönliche  Freiheitssphäre
  eingreifen  oder  in  Gegenwart  des  Mitgliedes  geschehen  müssen,  oder  über
welche  sich  zu  erklären  ihm  Gelegenheit  gegeben  werden  muß.  Die  Einleitung
der  Untersuchung  und  die  Verhaftung  sind  nur  zulässig  mit  Genehmigung  der
Kammer.  Diese  Genehmigung  muß  also  vorher  eingeholt  werden,  so  daß  Derjenige,
  welcher  ohne  jene  Genehmigung  gegen  eine  Person,  deren  Mitgliedschaft
zum  Landtage  er  kennt,  mit  Untersuchungshandlungen  oder  gar  mit  einer  Verhaftung
  vorgeht,  sich  eventuell  selbst  einer  strafbaren  Handlung  schuldig  macht.
Die  einzige  Ausnahme  ist  dann  gegeben,  wenn  das  Landtagsmitglied  bei  Ausübung
  der  That  oder  im  Laufe  des  nächstfolgenden  Tages  nach  derselben  ergriffen
  wird.  In  diesem  Falle  steht  der  Kammer  nach  Abs.  4  lediglich  die  Befugniß
  zu,  die  Aufhebung  der  Untersuchung  oder  der  Haft  während  der  Dauer
der  Sitzungsperiode  zu  verlangen.  Die  Ansicht  v.  Rönne's  (Bd.  1  §  72