Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 169 — 
entstellt wird, oder in Siechthum, Lähmung oder Geisteskrankheit verfällt, so ist 
auf Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängniß nicht unter Einem Jahre zu 
erkennen. 
 
§. 225. 
War eine der vorbezeichneten Folgen beabsichtigt und eingetreten, so ist 
auf Zuchthaus von zwei bis zu zehn Jahren zu erkennen. 
§. 226. 
Ist durch die Körperverletzung der Tod des Verletzten verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter drei Jahren oder Gefängniß nicht unter drei 
Jahren zu erkennen. 
§. 227. 
Ist durch eine Schlägerei oder durch einen von Mehreren gemachten An- 
griff der Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung (§. 224.) ver- 
ursacht worden, so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe 
betheiligt hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß bis zu drei 
Jahren zu bestrafen, falls er nicht ohne sein Verschulden hineingezogen wor- 
den ist. 
Ist eine der vorbezeichneten Folgen mehreren Verletzungen zuzuschreiben, 
welche dieselbe nicht einzeln, sondern nur durch ihr Zusammentreffen verursacht 
haben, so ist jeder, welchem eine dieser Verletzungen zur Last fällt, mit Zucht- 
haus bis zu fünf Jahren zu bestrafen. 
§. 228. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist in den Fällen der §§. 224. 
und 227. Absatz 2. auf Gefängniß nicht unter Einem Monat, und im Falle des 
§. 226. auf Gefängniß nicht unter drei Monaten zu erkennen. 
Diese Ermäßigung  der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn die Handlung 
gegen Verwandte aufsteigender Linie begangen ist.  
§. 229. 
Wer vorsätzlich einem Anderen, um dessen Gesundheit zu beschädigen, 
Gift oder andere Stoffe beibringt, welche die Gesundheit zu zerstören geeignet 
sind, wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.  
Ist durch die Handlung eine schwere Körperverletzung verursacht worden, 
so ist auf Zuchthaus nicht unter fünf Jahren und, wenn durch die Handlung 
der Tod verursacht worden, auf Zuchthaus nicht unter zehn Jahren oder 
lebenslängliches Zuchthaus zu erkennen. 
§. 230. 
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung eines Anderen verursacht, 
wird mit Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu zwei 
Jahren bestraft. 
35* War 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.