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Zweiundzwanzigster Abschnitt.
Betrug und Untreue.
§. 263.
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Ver-
mögensvortheil zu verschaffen, das Vermögen eines Anderen dadurch beschädigt,
daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung
wahrer Thatsachen einen Irrthum erregt oder unterhält, wird wegen Betruges
mit Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha-
lern, sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auschließlich auf die Geld-
strafe erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.
Wer einen Betrug gegen Angehörige, Vormünder, Erzieher oder gegen
solche Personen, in deren Lohn oder Kost er sich befindet, begeht, ist nur auf
Antrag zu verfolgen.
§. 264.
Wer im Inlande wegen Betruges einmal und wegen darauf begangenen
Betruges zum zweiten Male bestraft worden ist, wird wegen abermals began-
genen Betruges mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe
von funfzig bis zu zweitausend Thalern bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
drei Monaten ein, neben welcher zugleich auf Geldstrafe bis zu Eintausend Tha-
lern erkannt werden kann.
Die im §. 245. enthaltenen Vorschriften finden auch hier Anwendung.
§. 265.
Wer in betrügerischer Absicht eine gegen Feuersgefahr versicherte Sache in
Brand setzt, oder ein Schiff, welches als solches oder in seiner Ladung oder in
seinem Frachtlohn versichert ist, sinken oder stranden macht, wird mit Zuchthaus
bis zu zehn Jahren und zugleich mit Geldstrafe von funfzig bis zu zweitausend
Thalern bestraft.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter
sechs Monaten ein, neben welcher auf Geldstrafe bis zu Eintausend Thalern er-
kannt werden kann.
§. 266.
Wegen Untreue werden mit Gefängniß, neben welchem auf Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft:
1) Vormünder, Kuratoren, Güterpfleger, Sequester, Massenverwalter, Voll-
strecker letztwilliger Verfügungen und Verwalter von Stiftungen, wenn
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