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§. 275.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten wird bestraft, wer
1) wissentlich von falschem oder gefälschtem Stempelpapier, von falschen
oder gefälschten Stempelmarken, Stempelblanketten, Stempelabdrücken,
Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelten Briefcouverts Ge-
brauch macht,
2) unechtes Stempelpapier, unechte Stempelmarken, Stempelblankette oder
Stempelabdrücke für Spielkarten, Kalender, Pässe, Zeitungen oder sonstige
Drucksachen oder Schriftstücke, ingleichen wer unechte Post- oder Tele-
raphen-Freimarken oder gestempelte Briefcouverts in der Absicht an-
fertigt, sie als echt zu verwenden, oder
3) echtes Stempelpapier, echte Stempelmarken, Stempelblankette, Stem-
pelabdrücke, Post- oder Telegraphen-Freimarken oder gestempelte Brief-
couverts in der Absicht verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu ver-
wenden.
§. 276.
Wer wissentlich schon einmal zu stempelpflichtigen Urkunden, Schriftstücken
oder Formularen verwendetes Stempelpapier oder schon einmal verwendete
Stempelmarken oder Stempelblankette, ingleichen Stempelabdrücke, welche zum
Zeichen stattgehabter Versteuerung gedient haben, zu stempelpflichtigen Schrift-
stücken verwendet, wird, außer der Strafe, welche durch die Entziehung der
Stempelsteuer begründet ist, mit Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern bestraft.
§. 277.
Wer unter der ihm nicht zustehenden Bezeichnung als Arzt oder als eine
andere approbirte Medizinalperson oder unberechtigt unter dem Namen solcher
Personen ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Gesundheitszustand aus-
stellt oder ein derartiges echtes Zeugniß verfälscht, und davon zur Täuschung von
Behörden oder Versicherungsgesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß
bis zu Einem Jahre bestraft.
§. 278.
Aerzte und andere approbirte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges
Zeugniß über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauche bei einer
Behörde oder Versicherungsgesellschaft wider besseres Wissen ausstellen, werden
mit Gefängniß von Einem Monat bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 279.
Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder
eines Anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnisse der in den
§§. 277. und 278. bezeichneten Art Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bis
zu Einem Jahre bestraft.
§. 280.