Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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§. 20. 
An die Stelle der bisherigen Artikel 50. und 51. tritt folgende Fassung: 
Artikel 50. Dem Bundespräsidium gehört die obere Leitung der Post- 
und Telegraphenverwaltung an. Dasselbe hat die Pflicht und das Recht, 
dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation der Verwaltung und 
im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualifikation der Beamten her- 
gestellt und erhalten wird. 
Das Präsidium hat für den Erlaß der reglementarischen Fest- 
setzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für die 
ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Post- und 
Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. 
Sämmtliche Beamte der Post- und Teiegraphenverwaltung sind 
verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. 
Diese Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. 
Artikel 51. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden 
der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen 
oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe, Oberinspektoren), ferner 
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aufsichts- u. s. w. Dienstes 
in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungiren- 
den Post- und Telegraphenbeamten (z. B. Inspektoren, Kontroleure) 
geht für das ganze Gebiet des Deutschen Bundes von dem Präsidium 
aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Lan- 
desregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit 
dieselben ihre Gebiete betreffen, Behufs der landesherrlichen Bestätigung 
und Publikation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen 
bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den lokalen und technischen Betrieb bestimmten, 
mithin bei den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten u. s. w. 
werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbstständige Landespost- resp. Telegraphenverwaltung 
nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besonderen Verträge. 
§. 21. 
Artikel 52. Absatz 3. lautet für die Folge: 
Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses 
werden den einzelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die 
Bundes-Postverwaltung folgenden acht Jahre die sich für sie aus den 
im Bunde aufkommenden Postüberschüssen ergebenden Quoten auf ihre 
sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
§. 22. 
Artikel 56. lautet fortan in seinem Eingange: 
Das gesammte Konsulatwesen des Deutschen Bundes steht unter 
der Aufsicht etc. 
§. 23.
	        
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