Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 661.) Gesetz, betreffend die Entschädigung der Deutschen Rhederei. Vom 14. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Artikel I. 
Den Deutschen Eigenthümern und Deutschen Besatzungen der von Frank- 
reich genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen, wird aus den bereitesten 
Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung nach folgenden 
Grundsätzen Entschädigung gewährt. 
§. 1. 
Den Rhedern und den Ladungs- Eigenthümern der von Frankreich nicht 
zurückgegebenen Schiffe und Ladungen wird der Werth derselben vergütet. 
Haben zurückgegebene Schiffe und Ladungen während der Dauer der Wegnahme 
eine Werthsverminderung erlitten, so erhalten die Eigenthümer für diese Werths- 
verminderung Ersatz. 
§. 2. 
Bei der Ermittelung des Werthes ist zum Grunde zu legen: 
a) für Schiffe derjenige Werth, welchen sie zur Zeit der Aufbringung 
gehabt haben. Die Schätzung des Schiffswerthes erfolgt — vorbehalt- 
lich des Rechts des Schiffseigenthümers zum Nachweise eines höheren 
Werthes — nach der anliegenden Taxskala; 
b) bei Ladungen der Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der dafür 
bezahlten Seeversicherungsprämie am Einschiffungsorte zur Zeit des Ab- 
gangs des Schiffes gehabt haben. 
§. 3. 
Den Rhedern, Ladungs-Eigenthümern und Schiffsbesatzungen werden die 
nachstehend bezeichneten Ausgaben und Verluste, soweit dieselben durch die Auf- 
bringung der Schiffe oder die Wegnahme der Ladungen erweislich erwachsen 
sind, ersetzt: 
Hafengelder, Gerichts- und Notariatskosten, sowie ähnliche baare Aus- 
lagen, Verlust an Schiffsproviant, Aufwendungen für den Unterhalt 
oder die Heimsendung der Schiffe, Ladungen und Besatzungen, die für 
die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich bezahlten, auf 
die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien, die verdiente Distanz- 
fracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen Schiffe, die Heuer der Be- 
satzungen für die Zeit ihrer Gefangenhaltung und die Verluste an der 
Habe derselben. Der Werth dieser Habe wird hierbei 
a) für einen Schiffsführer auf vierhundert Thaler, 
b) für einen Steuermann auf zweihundert Thaler, 
 45* c) für 
  
  
 
	        
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