Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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c) für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann oder anderen 
Seemann gleichen Ranges auf Einhundert und funfzig Thaler, 
d) für jeden sonstigen Schiffsmann auf Einhundert Thaler 
angenommen. 
§. 4.  
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung für Schiff, 
Fracht oder Ladung tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, zu dessen 
Ersatz sie bestimmt ist. §. 5. 
Für Verluste, welche durch Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt sind, 
wird, außer dem Ersatz der gezahlten Versicherungsprämie, Entschädigung nicht 
gewährt. 
Artikel II. 
Aus der im Artikel I. erwähnten Kriegsentschädigung wird ferner den 
Rhedern derjenigen Deutschen Kauffahrteischiffe, welche durch feindliche Bedro- 
hung in außerdeutschen Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen in solche 
Hifen genöthigt worden sind, für die Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts 
Ersatz der ihnen erwachsenen baaren Auslagen für Heuer (ausschließlich Kap- 
laken) geleistet und außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Besatzung 
nach den von der Liquidationskommission (Art. III.) festzustellenden Grund- 
sätzen gewährt.  
 Artikel III. 
Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende 
Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall durch eine aus sechs Mitgliedern und 
vier Stellvertretern bestehende Liquidationskommission endgültig entschieden. Die 
Kommission wird vom Bundesrathe ernannt. Sie wählt ihren Vorsitzenden 
und einen Stellvertreter desselben aus der Zahl ihrer Mitglieder. Ihre Be- 
schlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionsmitglieder stimmen lediglich 
nach ihrer eigenen freien Ueberzeugung. Zur Beschlußfähigkeit der Kommission 
ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, einschließlich des Vorsitzenden 
oder seines Stellvertreters, erforderlich. Im Uebrigen regelt die Kommission 
ihre Geschäftsordnung selbstständig. Die Kommission hat das Recht, die Be- 
hörden selbstständig zu requiriren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen 
zu lassen, eidesstattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, 
auch den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldung und Begründung 
ihrer Forderungen zu bestimmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
  
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