Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Erläuterungen.

1)  Da  größere  Schiffe  sich  im  Lastenpreis  billiger  stellen  als  kleinere,  so
sollen  bei  denselben  nur  die  ersten  250  Lasten  zum  Taxwerthe  berechnet
werden,  während  für  die  darüber  hinausgehende  Lastenzahl  ein  Abschlag
von  10  Thalern  pro  Last  eintritt.  Beispielsweise  ist  ein  7  Jahre  altes

Schiff  von  300  Lasten,  wie  folgt,  zu  taxiren:
250  Lasten  à  100  Thaler  =  25,000  Thaler,

50 " à 90 " =   4,500 "

 

 

 

zusammen  29,500  Thaler.

2)  Bei  Feststellung  des  Aters  der  Schiffe  gelten  dieselben  bis  Ablauf  des
Kalenderjahres,    in  welchem  sie  vom  Stapel  gelassen  sind,  für  neu,  und
das  erste  Jahr  ihres  Alters  endigt  mit  dem  nächstfolgenden    Kalenderjahre.
  Dagegen  wird  das  Jahr  der  Fortnahme  als  verstrichen  betrachtet
  und  für  voll  gerechnet.  Beispielsweise  ist  demnach  ein  Schiff,  das
im  Juli  1868.  vom  Stapel  lief  und  im  August  1870.  genommen  wurde,

2 Jahre  alt.

3)  Als  Norm  für  die  Klasse  gelten  die  Klassifikationen  des  „Veritas  français“
  und  des  „Germanischen  Lloyd“,  danach  gehören  zur

 

 

 

 

 

bei    „Veritas"  bei  „Germ.  Lloyd"
*  1.  1.  A.  I.
1.  Klasse  1  1  1——4  24
2.  Klasse  ...............  2
2.  C.  L.
3.  Klasse  1  2.#  .....  GK

doch sollen auch die entsprechenden Klassen beim „Englischen Lord",
dem „Registre maritime", den Amerikanischen und anderen anerkannten

  Klassifikations-Gesellschaften  von  Gültigkeit  sein.

4)  Der  Werth  von  Dampfschiffen  und  eisernen  Segelschiffen  ist  durch  eine
Skala  nicht  festzustellen,  sondern  muß  in  jedem  einzelnen  Falle
nachgewiesen    werden.

5)  Die  Deutschen  Meßbriefe  sind  für  die  Bestimmung  der  Größe  des
  Schiffes  maßgebend,  alle  abweichenden  Vermessungen  werden  auf  die

jetzt  übliche  Last  von  4000  Preußischen  Pfunden  reduzirt.

 

 

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(Nr.  662.)