Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 16 — 
§. 23. 
In den Artikeln 57. und 59. tritt an die Stelle des Wortes „Nord- 
deutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehörige“. 
§. 24. 
Aus Artikel 62. fällt der zweite Absatz aus. 
§. 25. 
Artikel 78. lautet wie folgt: 
Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. 
Sie gelten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen 
sich haben. 
§. 26. 
Der bisherige Artikel 79. der Bundesverfassung fällt weg. 
An dessen Stelle tritt folgende 
XV. Uebergangs-Bestimmung. 
Artikel 79. 
Die nachstehend genannten, im Norddeutschen Bunde ergangenen 
Gesetze werden zu Gesetzen des Deutschen Bundes erklärt und als solche 
von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bundes- 
gebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem 
Norddeutschen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staa- 
ten, Indigenat, verfassungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, 
Flagge u. s. w. die Rede ist, der Deutsche Bund und dessen entsprechende 
Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: 
I. vom Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 
1) das Gesetz über Paßwesen vom 12. Oktober 1867., 
2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrteischiffe vom 
25. Oktober 1867., 
3) das Gesetz über die Freizügigkeit vom 1. November 1867., 
4) das Gesetz über die Bundeskonsulate vom 8. November 1867., 
5) das Wehrgesetz vom 9. November 1867., 
6) das Gesetz über die vertragsmäßigen Zinsen vom 14. Novem- 
ber 1867., 
7) das Gesetz über die Beseitigung polizeilicher Ehebeschränkungen 
vom 4. Mai 1868.,  
8) das Gesetz über die Aufhebung der Schuldhaft vom 29. Mai 
1868., 
9) das Gesetz über die Unterstützung Schleswig-Holsteinischer Offi- 
ziere vom 14. Mai 1868.,  
10) das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.