Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Geſetzblatt. 
30. 
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(Nr. 669.) Gesetz, betreffend die Gewaͤhrung von Beihuͤlfen an Angehörige der Reſerve 
und Landwehr. Vom 22. Juni 1871. 
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen 2c. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. 6 
Den ndesrgieruneen wird ene S von vierüone Siellr 
aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur ügung geste 
um aus derselben, sowet hac den Verhiltnissen der einzelnen Eistes sch ein 
Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbs¬ 
verhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften 
der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach 
Möglichkeit zu erleichterm. 
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen 
Bundesregierungen an. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Bchunt 
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
  
  
  
  
Machs=Gesetbl, 1871. 49 (Nr. 670.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1871.
	        
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