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Reichs-Geſetzblatt.
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(Nr. 669.) Gesetz, betreffend die Gewaͤhrung von Beihuͤlfen an Angehörige der Reſerve
und Landwehr. Vom 22. Juni 1871.
Wir Wilhelm), von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt. 6
Den ndesrgieruneen wird ene S von vierüone Siellr
aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur ügung geste
um aus derselben, sowet hac den Verhiltnissen der einzelnen Eistes sch ein
Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbs¬
verhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften
der Reserve und Landwehr die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach
Möglichkeit zu erleichterm.
Der Bundesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen
Bundesregierungen an.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Bchunt
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Machs=Gesetbl, 1871. 49 (Nr. 670.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Juli 1871.