Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

— 291 — 
§. 65. 
Pension. 
Die den versorgungsberechtigten Unteroffizieren und Soldaten zu gewährenden 
Invalidenpensionen zerfallen für jede Rangstufe in 5 Klassen, sie betragen monatlich 
in der 1. 2. 3. 4. 5. 
Klasse. Klasse. Klasse. Klasse. Klasse. 
Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. Rthlr. 
a) für Feldwebel.. 14 11 9 7 5 
  
b) für Sergeanten . 12 9 7 5 4 
c) für Unteroffiziere 11 8 6 4 3 
d) für Gemeine .. 10 7 5 3 2 
 Die Bewilligung der chargenmäßigen Pension erfolgt nach den Vorschriften 
des §. 6. 
§. 66. 
Die Invalidenpension erster Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 36 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 25 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind und 
ohne fremde Wartung und Pflege nicht bestehen können. 
§. 67.  
Die Invalidenpension zweiter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 30 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 20 jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung gänzlich erwerbsunfähig geworden sind. 
§. 68. 
Die Invalidenpension dritter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 24 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 15jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung größtentheils erwerbsunfähig geworden sind. 
§. 69. 
Die Invalidenpension vierter Klasse wird gewährt: 
A. nach einer Dienstzeit von 18 Jahren ohne Nachweis der Invalidität, 
B. den Ganzinvaliden, welche 
1) nach 12jähriger Dienstzeit, oder 
2) durch Dienstbeschädigung theilweise erwerbsunfähig geworden sind. 
Reichs- Gesetzbl. 1871. 52 §. 70.
	        
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