— 301 —
§. 109.
Schlußbestimmungen.
Mit Ausschluß der auf Belassung, Einziehung und Wiedergewährung der
Militairpension im Falle der Anstellung im Civildienst bezüglichen Angelegen-
heiten ist die Prüfung und Entscheidung aller auf Grund der im zweiten Theile
dieses Gesetzes geltend zu machenden Ansprüche Sache der Militairbehörden.
§. 110.
Denjenigen Unteroffizieren und Soldaten, welchen nach disen Gesetze ein
Anspruch auf — nicht zusteht, können im Falle ihrer Entlassung
wegen Dienstuntauglichkeit bei dringendem Bedürfnisse vorübergehend, den Ver-
hältnissen entsprechend, Unterstützungen bis zum Betrage der Invalidenpension
dritter Klasse gewährt werden.
§. 111.
Die den Unteroffizieren und Soldaten nach Maßgabe des gegenwärtigen
Gesetzes zu bewilligenden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Betrage zurück-
bleiben, welcher denselben bei etwaiger Pensionirung vor Erlaß dieses Gesetzes
bereits zugestanden haben würde.
Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen.
§. 112.
Den im zweiten Theile dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften wird rück-
wirkende Kraft beigelegt für die Theilnehmer an dem letzten Kriege mit Frankreich.
Für die übrigen bereits ausgeschiedenen Militairpersonen und deren Hinter-
bliebene bleiben diejenigen Versorgungsgesetze, welche bisher auf sie anwendbar
waren, maßgebend, jedoch finden die Bestimmungen der §§. 99 — 108. unbe-
schadet der etwa bereits erworbenen höheren Ansprüche auch auf sie Anwendung.
Dritter Theil.
Allgemeine Bestimmungen.
§. 113.
Verfolgung von Rechtsansprüchen.
Ueber die Rechtsansprüche auf Pensionen, Beihülfen und Bewilligungen,
welche dieses Gesetz (Theil I. und II.) gewährt, findet mit folgenden Maßgaben
der Rechtsweg statt.
§. 114.
Vor Anstellung der Klage muß der Instanzentzug bei den Militair-Ver-
waltungsbehörden erschöpft sein. Die Klage muß sodann bei Verlust des Klage-
rechts