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(Nr. 673.) Bekanntmachung, betreffend die Ergänzung der unterm 19. Juni d. J. erlasse-
nen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni d. J.
über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom
1. Juli 1871.
1) Inhaber von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämienanleihe
(Nr. 70. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. — Reichsgesetzbl.
S. 255. — angefügten Verzeichnisses, sowie der Stuhlweißenburg-
Raab-Graatzer Eisenbahnanleihe (Nr. 39. desselben Verzeichnisses), welche
sich das Recht, die Abstempelung der demnächst einzutauschenden defini-
tiven Schuldverschreibungen noch nach dem 15. Juli d. J. bewirken lassen
zu können, sichern wollen, haben bei der laut Bekanntmachung vom
19. Juni d. J. zum Zwecke der Abstempelung zu bewirkenden Einreichung
der Interimsscheine in dem gemäß §. 2. dieser Bekanntmachung in dop-
pelter Ausfertigung beizugebenden Verzeichnisse außer den sonstigen An-
gaben auch Serie und Nummer für jede in dem Interimsschein zuge-
sicherte definitive Schuldverschreibung zu vermerken.
2) Die Abstempelung erfolgt nach Maßgabe der Vorschriften vom
19. Juni d. J.
3) Bei der gemäß §. 8. der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. zu bewir-
kenden Rückgabe der abgestempelten Interimsscheine wird dem Einsender
von der Abstempelungsbehörde ein Certifikat nachfolgenden Inhalts:
Ueber die N. N. Prämienanleihe ist ein Interimsschein, lautend auf
Serie (in Zahl und Buchstaben), Nummer (in Zahl und
Buchstaben),
Serie ...... . . .. „Nummer . . . ..
überhaupt auf N. N. Stück Obligationen im Nominalbetrage
von N. N.
der unterzeichneten Behörde am ..ten .................... zur Abstem-
pelung vorgelegt und von derselben nach vorschriftsmäßiger Ab-
stempelung wieder ausgeliefert.
................ , den ... ten....................... 1871.
(L. S.) (Bezeichnung der Behörde.)
(Unterschrift des Beamten.)
zum Erweise der erfolgten Abstempelung ausgehändigt. Auf Verlangen
des Einsenders wird demselben über jedes aus dem Interimsschein sich
ergebende Stück ein besonderes Certifikat ausgefertigt.
4) Die rechtzeitig erfolgte Vorlegung der Interimsscheine zur Abstempelung
sichert den Inhabern das Recht, die später gegen die Interimsscheine ein-
getauschten definitiven Schuldverschreibungen auch nach dem 15. Juli d. J.
und zwar bis einschließlich den 31. Dezember d. J. in Gemäßheit des
Gesetzes vom 8. Juni d. J. und der Ausführungsvorschriften vom
19. ejusd. abstempeln zu lassen. 5) An-