Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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5) Anträge auf Abstempelung solcher definitiven Schuldverschreibungen, be- 
züglich deren die entsprechenden Interimsscheine rechtzeitig zur Abstempelung 
vorgelegt sind, sind ausschließlich an die Hauptkasse der Seehand- 
lung in Berlin zu richten und ist denselben außer den im §. 2. der 
Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. vorgeschriebenen Verzeichnissen 
zum Erweise der Identität der definitiven Schuldverschreibungen mit den 
korrespondirenden und rechtzeitig abgestempelten Interimsscheinen, falls 
diese selbst nicht vorgelegt werden können, das gemäß der Vorschrift 
unter Nr. 3. ertheilte Certifikat beizufügen. 
Sofern sich bei der Prüfung keine Anstände ergeben, erfolgt die 
Abstempelung der definitiven Obligationen und die demnächstige Rückgabe. 
Auf die für die Interimsscheine bereits verwendeten Stempelmarken 
wird hierbei keine Rücksicht genommen. 
6) Interimsscheine, welche schon abgestempelt sind, können derjenigen Stelle, 
welche die Abstempelung besorgt hat, Behufs der nachträglichen Ausstellung 
des Certifikats (Nr. 3.) vorgelegt werden. 
Berlin, den 1. Juli 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
(Nr. 674.)
	        
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