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5) Anträge auf Abstempelung solcher definitiven Schuldverschreibungen, be-
züglich deren die entsprechenden Interimsscheine rechtzeitig zur Abstempelung
vorgelegt sind, sind ausschließlich an die Hauptkasse der Seehand-
lung in Berlin zu richten und ist denselben außer den im §. 2. der
Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. vorgeschriebenen Verzeichnissen
zum Erweise der Identität der definitiven Schuldverschreibungen mit den
korrespondirenden und rechtzeitig abgestempelten Interimsscheinen, falls
diese selbst nicht vorgelegt werden können, das gemäß der Vorschrift
unter Nr. 3. ertheilte Certifikat beizufügen.
Sofern sich bei der Prüfung keine Anstände ergeben, erfolgt die
Abstempelung der definitiven Obligationen und die demnächstige Rückgabe.
Auf die für die Interimsscheine bereits verwendeten Stempelmarken
wird hierbei keine Rücksicht genommen.
6) Interimsscheine, welche schon abgestempelt sind, können derjenigen Stelle,
welche die Abstempelung besorgt hat, Behufs der nachträglichen Ausstellung
des Certifikats (Nr. 3.) vorgelegt werden.
Berlin, den 1. Juli 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
(Nr. 674.)