Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt. 
No. 33. 
  
  
(Nr. 676.) Gesetz, betreffend die Verleihung von Dotationen in Anerkennung hervorragender, 
im letzten Kriege erworbener Verdienste. Vom 22. Juni 1871. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 
Zur Verleihung von Dotationen an diejenigen Deutschen Heerführer, 
welche in dem letzten Kriege zu dem glücklichen Ausgange desselben in hervor- 
ragender Weise beigetragen haben, sowie an Deutsche Staatsmänner, welche bei 
den nationalen Erfolgen dieses Krieges in hervorragender Weise mitgewirkt 
haben, wird dem Kaiser eine Summe von vier Millionen Thaler aus der von 
Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung zur Verfügung gestellt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
Reichs-Gesetzbl. 1871. 55 (Nr. 677.) 
Ausgegeben zu Berlin den 12. Juli 1871.
	        
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