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vorgesetzte Dienstbehörde ist jedoch ermächtigt, bei Beamten, welche in beschränk-
ten Vermögensverhältnissen sich befinden, auf deren Antrag die Ermäßigung der
Gehaltsabzüge bis auf die Hälfte des Betrages der Gehaltserhöhung zu gestatten.
Artikel 7.
Die Ansammlung und Aufbewahrung der Gehaltsabzüge (Artikel 3. bis 6.)
geschieht bei derjenigen Kasse, welcher die Aufbewahrung der vollen Kaution
obliegt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 5. Juli 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
(Nr. 678.) Bekanntmachung, betreffend die zweite Ergänzung der unterm 19. Juni c.
erlassenen Vorschriften zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 8. Juni c.
über die Inhaberpapiere mit Prämien (Reichsgesetzbl. S. 255.). Vom
10. Juli 1871.
Die den Inhabern von Interimsscheinen der Ottomanischen Prämien-Anleihe
und der Stuhlweißenburg-Raab-Gratzer Eisenbahn- Anleihe bezüglich der Ab-
stempelung dieser Interimsscheine, beziehungsweise der demnächst einzutauschenden
definitiven Schuldverschreibungen, durch die Bekanntmachung vom 1. Juli c.
(Reichsgesetzbl. S. 304.) gewährte Berechtigung findet gleichmäßige Anwendung
auf die Inhaber von Interimsscheinen aus der Prämien-Anleihe der Stadt und
Provinz Reggio (Nr. 35. des der Bekanntmachung vom 19. Juni d. J. —
Reichsgesetzbl. S. 255. — angefügten Verzeichnisses).
Berlin, den 10. Juli 1871.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
Eck.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).