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der Feststellung der von Bayern auf sein Heer zu verwendenden Gesammtsumme
für dieses Jahr entgegenstellen, die Bestimmungen unter III. §. 5. dieses Ver-
trages erst mit dem 1. Januar 1872. in Wirksamkeit treten, wird der Ertrag
der im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben für das Jahr 1871.
nicht zur Bundeskasse fließen, sondern der Staatskasse Bayerns verbleiben, da-
gegen aber der Beitrag Bayerns zu den Bundesausgaben durch Matrikular-
eiträge aufgebracht werden.
V.
Diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte
einzelner Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind,
insbesondere, soviel Bayern angeht, die unter Ziffer III. dieses Vertrages auf-
geführten Bestimmungen können nur mit Zustimmung des berechtigten Bundes-
staates abgeändert werden.
VI.
Gegenwärtiger Vertrag tritt mit dem 1. Januar 1871. in Wirksamtkeit.
Die vertragsschließenden Theile geben sich deshalb die Zusage, daß derselbe
unverweilt den gesetzgebenden Faktoren des Norddeutschen Bundes und Bayerns
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zu-
stimmung, im Laufe des Monats Dezember ratifizirt werden wird. Die Rati-
fikations-Erklärungen sollen in Berlin ausgetauscht werden.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunter-
schrift und ihrem Siegel versehen.
So geschehen Versailles, den 23. November 1870.
v. Bismarck. Bray-Steinburg.
(L. S.) (L. S.)
v. Roon. Frh. v. Prankh.
(L. S.) (L. S.)
v. Lutz:
(L. S.)
Die Auswechselung der Ratifikations-Urkunden hat in Berlin stattgefunden.
Schluß-