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(Nr. 692.) Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn-
materialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu dul-
denden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. Vom 16. August 1871.
Auf Grund des Artikels 10. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August
1868. hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal- Eichungskommission
für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt,
wie folgt:
1. Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission vom 15. Februar
1871. (vergl. Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes) zugelassenen Maaße
und Meßwerkzeuge für Brennmaterialien, sowie für Kalk und
andere Mineralprodukte betreffend.
Die in §. 1. des Erlasses unter A., B. und C. genannten Maaße und
Maaßgefäße werden für den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr
unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt derselben von dem angegebenen Inhalte
um mehr als 1/50 des letzteren abweicht.
Die in demselben Paragraph unter D. genannten Kummtmaaße werden
in gleicher Weise unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden
Dimensionen um mehr als 1/50 der vorgeschriebenen Größe von letzterer abweicht.
Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn
die Abweichung der Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als 1/50
der letzteren beträgt.
2. Bei Hökerwaagen zum Auswägen von Gegenständen des Wochen-
marktverkehrs (vergl. zweiten Nachtrag zur Eichordnung vom 6. Mai 1871.,
Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes darf der Betrag des Zulagegewichts,
durch welches die größte im öffentlichen Verkehr noch zulässige Abweichung einer
Waage von der Richtigkeit und zugleich die zulässige Grenze ihrer Empfindlichkeit
bemessen werden soll, bis zum Vierfachen desjenigen Betrages steigen, der für
die im gewöhnlichen Handelsverkehr benutzten gleicharmigen Balkenwaagen der-
selben Tragfähigkeit (vergl. F. Nr. 1. der Bekanntmachung vom 6. Dezember
1869., Bundesgesetzbl. Nr. 40. S. 700.) festgesetzt ist.
Berlin, den 16. August 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).