Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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(Nr. 692.) Bekanntmachung, betreffend die bei Maaßen und Meßwerkzeugen für Brenn- 
materialien etc. und bei Hökerwaagen im öffentlichen Verkehr noch zu dul- 
denden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit. Vom 16. August 1871. 
Auf Grund des Artikels 10. der Maaß- und Gewichts-Ordnung vom 17. August 
1868. hat der Bundesrath nach Vernehmung der Normal- Eichungskommission 
für das gesammte Bundesgebiet, mit Ausnahme von Bayern, bestimmt, 
wie folgt:  
1. Die in dem Erlaß der Normal-Eichungskommission vom 15. Februar 
1871. (vergl. Beilage zu Nr. 11. des Bundesgesetzblattes) zugelassenen Maaße 
und Meßwerkzeuge für Brennmaterialien, sowie für Kalk und 
andere Mineralprodukte betreffend. 
Die in §. 1. des Erlasses unter A., B. und C. genannten Maaße und 
Maaßgefäße werden für den Gebrauch beim Zumessen im öffentlichen Verkehr 
unzulässig, wenn der wirkliche Inhalt derselben von dem angegebenen Inhalte 
um mehr als 1/50 des letzteren abweicht. 
Die in demselben Paragraph unter D. genannten Kummtmaaße werden 
in gleicher Weise unzulässig, wenn eine der den Fassungsraum bestimmenden 
Dimensionen um mehr als 1/50 der vorgeschriebenen Größe von letzterer abweicht. 
Meßrahmen für Brennholz werden in gleicher Weise unzulässig, wenn 
die Abweichung der Länge eines Rahmenstückes von der Sollgröße mehr als 1/50 
der letzteren beträgt. 
2. Bei Hökerwaagen zum Auswägen von Gegenständen des Wochen- 
marktverkehrs (vergl. zweiten Nachtrag zur Eichordnung vom 6. Mai 1871., 
Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes darf der Betrag des Zulagegewichts, 
durch welches die größte im öffentlichen Verkehr noch zulässige Abweichung einer 
Waage von der Richtigkeit und zugleich die zulässige Grenze ihrer Empfindlichkeit 
bemessen werden soll, bis zum Vierfachen desjenigen Betrages steigen, der für 
die im gewöhnlichen Handelsverkehr benutzten gleicharmigen Balkenwaagen der- 
selben Tragfähigkeit (vergl. F. Nr. 1. der Bekanntmachung vom 6. Dezember 
1869., Bundesgesetzbl. Nr. 40. S. 700.) festgesetzt ist. 
Berlin, den 16. August 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
  
Redigirt im Büreau des Reichskanzlers. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
 
	        
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