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Reichs-Gesetzblatt.
No. 37.
(Nr. 693.) Verordnung, betreffend die Einführung des Artikels 33. der Reichsverfassung in
Elsaß-Lothringen. Vom 30. August 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 2. des Gesetzes, betreffend die Einführung des Ar-
tikels 33. der Reichsverfassung, vom 17. Juli 1871. (Reichsgesetzbl. Seite 325.,
Gesetzbl. für Elsaß- Lothringen Seite 247.) was folgt:
§. 1.
Die Vorschrift im zweiten Absatz des Artikels 33. der Reichsverfassung
tritt in Bezug auf den im laufenden Jahre zu gewinnenden Wein ohne Ein-
schränkung, in Bezug auf anderen Wein mit der Einschränkung in Kraft, daß
dessen Abstammung aus Elsaß-Lothringen durch Ursprungszeugnisse nachgewiesen
werden muß.
§. 2.
Die gegenwärtige Verordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Wirk-
samkeit.
Der Reichskanzler ist mit der Ausführung derselben beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 30. August 1871.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1871. *59 (Nr. 694.)
Ausgegeben zu Berlin den 1. September 1871.