Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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Reichs-Gesetzblatt 
No. 38. 
 
  
  
(Nr. 698.) Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten, 
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali- 
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom 
14. September 1871. 
In Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von 
1868. S. 497., 1869. S. 47., 1870. S. 79. und 517., 1871. S. 59.) und in 
Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868. 
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten, 
welche in dem anliegenden sechsten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer 
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung 
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen 
Militairdienst berechtigt sind. 
Die unter Littr. E. aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikations- 
zeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissars abgehal- 
tenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement 
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist. 
Berlin, den 14. September 1871. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1871. 60 Sechs- 
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1871.
	        
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