— 333 —
Reichs-Gesetzblatt
No. 38.
(Nr. 698.) Bekanntmachung des sechsten Verzeichnisses derjenigen höheren Lehranstalten,
welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Quali-
fikation zum einjährig freiwilligen Militairdienst berechtigt sind. Vom
14. September 1871.
In Verfolg meiner früheren bezüglichen Bekanntmachungen (Bundesgesetzbl. von
1868. S. 497., 1869. S. 47., 1870. S. 79. und 517., 1871. S. 59.) und in
Gemäßheit des §. 154. der Militair-Ersatzinstruktion vom 26. März 1868.
bringe ich hierdurch zur öffentlichen Kenntniß, daß diejenigen höheren Lehranstalten,
welche in dem anliegenden sechsten Verzeichnisse aufgeführt sind, die Fortdauer
ihrer den Anforderungen genügenden Einrichtung vorausgesetzt, zur Ausstellung
gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation zum einjährig freiwilligen
Militairdienst berechtigt sind.
Die unter Littr. E. aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikations-
zeugnisse nur auf Grund einer im Beisein eines Regierungskommissars abgehal-
tenen wohlbestandenen Entlassungsprüfung ausstellen, für welche das Reglement
von der Aufsichtsbehörde genehmigt ist.
Berlin, den 14. September 1871.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Reichs-Gesetzbl. 1871. 60 Sechs-
Ausgegeben zu Berlin den 19. September 1871.