Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1871. (5)

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X. 
Zu den Artikeln 35. und 38. der Bundesverfassung war man darüber ein- 
verstanden, daß die nach Maßgabe der Zollvereinsverträge auch ferner zu er- 
hebenden Uebergangsabgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, 
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben. 
XI. 
Es wurde allseitig anerkannt, daß bei dem Abschlusse von Post- und Tele- 
graphen-Verträgen mit außerdeutschen Staaten zur Wahrung der besonderen 
Landesinteressen Vertreter der an die betreffenden außerdeutschen Staaten an. 
renzenden Bundesstaaten zugezogen werden sollen, und daß den einzelnen Bundes- 
staaten unbenommen ist, mit anderen Staaten Verträge über das Post- und 
Telegraphenwesen abzuschließen, sofern sie lediglich den Grenzverkehr betreffen. 
XII. 
Zu Artikel 56. der Bundesverfassung wurde allseitig anerkannt, daß den 
einzelnen Bundesstaaten das Recht zustehe, auswärtige Konsuln bei sich zu em- 
pfangen und für ihr Gebiet mit dem Exequatur zu versehen. 
Ferner wurde die Zusicherung gegeben, daß Bundeskonsuln an auswärtigen 
Orten auch dann aufgestellt werden sollen, wenn es nur das Interesse eines ein- 
zelnen Bundesstaates als wünschenswerth erscheinen läßt, daß dies geschehe. 
XIII. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeutschen Bunde 
ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des Deutschen Bundes der 
Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend 
den außerordentlichen Geldbedarf der Militair- und Marineverwaltung, nicht ge- 
hört, und daß das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisen- 
bahn, jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze würde 
erklärt werden können. 
XIV. 
In Erwägung der in Ziffer III. §. 5. enthaltenen Bestimmungen über 
das Kriegswesen wurde — mit besonderer Beziehung auf die Festungen — noch 
Nachfolgendes vereinbart: 
§. 1. 
Bayern erhält die Festungen Ingolstadt und Germersheim, sowie die Forti- 
fikation von Neu-Ulm und die im Bayerischen Gebiete auf gemeinsame Kosten 
etwa künftig angelegt werdenden Befestigungen in vollkommen vertheidigungs- 
fähigem Stande. 
 §. 2. 
Solche neu angelegte Befestigungen treten bezüglich ihres immobilen Ma- 
terials in das ausschließliche Eigenthum Bayerns. Ihr mobiles Material hin- 
gegen wird gemeinsames Eigenthum der Staaten des Bundes. In Betreff dieses 
Materials gilt bis auf Weiteres die Uebereinkunft vom 6. Juli 1869., welche 
Bundes- Gesetzbl. 1871. 7 auch
	        
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